Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagten Parteien 1. S*, 2. F*, und 3. M*, sämtliche vertreten durch MMag. Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in Lienz, wegen Entfernung und Unterlassung (Streitwert 15.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. März 2025, GZ 1 R 344/24v-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 31. Oktober 2024, GZ 3 C 993/23h-28, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 1.078,69 EUR (darin 179,78 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft, zu der zwei Grundstücke gehören, zu deren Gunsten die Dienstbarkeit „Gehen und Fahren“ auf mehreren, zum Teil im Alleineigentum des Erstbeklagten und zum Teil im Miteigentum (Wohnungseigentum) der drei Beklagten stehenden Grundstücken einverleibt ist.
[2] Der Zweit und die Drittbeklagte erwarben ihre Miteigentumsanteile an einem der dienenden Grundstücke erst im Jahr 2021; gleichzeitig wurde an dieser Liegenschaft Wohnungseigentum begründet.
[3] Im Jahr 2021/2022 errichtete der Erstbeklagte – ohne Rücksprache mit dem Zweit- und der Drittbeklagten – entlang der Dienstbarkeitsstraße über eine Strecke von etwa 200 m je rund 1,5 m hohe Zäune am Straßenrand, teilweise noch auf dem Asphalt des Wegs, die tiefer in das Erdreich eingebracht wurden; außerdem errichtete er bergseitig auf den Grundstücken, über die der Zufahrtsweg verläuft, Steinschlichtungen (bestehend aus größeren Steinen). Insgesamt führte dies zu Verengungen des Wegs. Vor diesen Baumaßnahmen (Zaunanlage und Steinschlichtungen) war es ohne jegliche Einschränkung möglich, den Weg auch mit 2,55 m breiten Lkws und breiteren Traktoren zu befahren.
[4] Der Kläger begehrte, den Erstbeklagten und hinsichtlich des im (Mit-)Eigentum stehenden Grundstücks sämtliche Beklagten zur Entfernung der Zäune und der bergseitig errichteten Steinschlichtungen sowie zur Unterlassung derartiger oder ähnlicher Bauwerke/Behinderungen zu verpflichten. Durch die näher beschriebenen Verengungen des Wegs sei ihm die Ausübung der vertraglich vereinbarten Dienstbarkeit des Fahrens teilweise unmöglich geworden.
[5] Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, der Zaun sei nur gegen einen schon bisher vorhandenen ausgetauscht und der Weg dadurch nicht verengt worden. Die Steine seien zur notwendigen Absicherung der Böschung außerhalb des Wegs aufgestellt worden. Das Befahren des Zufahrtswegs sei daher ungehindert möglich. Der Zweit- und die Drittbeklagte seien nicht passivlegitimiert, weil sie weder den Zaun errichtet noch Steine aufgestellt oder sonstige Hindernisse errichtet hätten.
[6] Das Erstgericht gab den (näher präzisierten) Entfernungs- und Unterlassungsbegehren des Klägers – soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich – statt.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es bejahte – wie bereits das Erstgericht – die Passivlegitimation des Zweit- und der Drittbeklagten sowie die Beschränkung der Ausübung des Wegerechts für den Kläger, die das Begehren auf Beseitigung rechtfertige. Im Verfahren hätten alle drei Beklagten behauptet, dass keine Störung vorliege, weswegen auch auf Seiten des Zweit- und der Drittbeklagten Wiederholungsgefahr vorliege.
[8] Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, dass seine Beurteilung im Widerspruch zu einer höchstgerichtlichen Entscheidung stehen könnte, in der die Passivlegitimation eines an den Störungen unbeteiligten Miteigentümers für ein Wiederherstellungs- und Unterlassungsbegehren verneint worden sei.
[9] Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Kläger beantwortete Revisionder Beklagten, die – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig ist. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[10] 1. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss sich der Dienstbarkeitsberechtigte nur solche Einschränkungen gefallen lassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren (vgl RS0011740 ). Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss er nicht hinnehmen ( RS0011733 [T2, T5]). Die widerstreitenden Interessen sind in ein billiges Verhältnis zu setzen ( RS0011740 [T1]). Diese Interessenabwägung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und wirft im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf ( RS0011733 [T11]; RS0016369 [T10]).
[11] Im Revisionsverfahren stellen die Beklagten nicht mehr in Abrede, dass die Zaunanlage sowie die Steinschlichtungen zu Verengungen der Zufahrtsmöglichkeit des Klägers und damit zu einer erheblichen Einschränkung der Servitut geführt haben.
[12] 2. Es mag zutreffen, dass die Zaunanlage sowie die Steinschlichtungen allein vom Erstbeklagten als unmittelbarem Störer gesetzt (veranlasst) wurden. Die rechtliche Beurteilung, dass der Kläger seine Begehren erfolgreich auch gegen den Zweit- und die Drittbeklagte als (bloß) mittelbare Störer geltend machen konnte, ist aber nicht zu beanstanden:
[13] 2.1Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 523 ABGB richtet sich auch gegen denjenigen, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat (RS0012131 [T17, T23]; RS0103058 [T9, T10]; vgl 6 Ob 70/14h). Mittelbarer Störer ist jeder, der die rechtliche Möglichkeit oder gar die Pflicht hatte, die störenden Handlungen zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern (RS0103058 [T20]). Daher ist nicht entscheidend, ob die in Anspruch genommene Partei, von deren Eigentum die Störung ausgeht, die beanstandeten Baumaßnahmen selbst gesetzt hat. Dem Eigentümer kommt vielmehr eine umfassende rechtliche Befugnis zu, mit der auch eine entsprechende Verantwortung bzw ein entsprechendes Risiko einhergeht (5 Ob 147/23p; zum Miteigentum: 6 Ob 70/14h ).
[14] 2.2 Die beiden weiteren Beklagten als Mit- und Wohnungseigentümer eines der von diesen Maßnahmen betroffenen (dienenden) Grundstücks haben bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz die Vorgangsweise des Erstbeklagten (innerhalb ihrer Eigentümergemeinschaft) nicht beanstandet und ihrerseits keinen Schritt unternommen, um diese Störungen zu verringern oder zu beseitigen. Als (Mit-) Eigentümer sind sie für die von ihrem Grunde ausgehende Störung aber schon dann verantwortlich, wenn sie nicht nachweisen, dass siedie Störung im konkreten Falle nicht verhindern konnten (RS0012129 [T1]).
[15] 2.3 Die Frage, ob die Entfernung der vom Erstbeklagten errichteten Zaunanlage sowie der Steinschlichtungen, die sich – soweit sie das im Wohnungseigentum stehende dienende Grundstück betreffen – unstrittig auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft befinden, als Verwaltungs- oder als Verfügungsmaßnahmen zu qualifizieren sind, kann im vorliegenden Fall unbeantwortet bleiben. Im Übrigen hat der Senat bereits ausgesprochen, dass eine Steinschlichtung keine rein oberflächliche (Garten-)Gestaltung darstellt und ihre Errichtung nicht als Maßnahme der Verwaltung der Eigentümergemeinschaft zugerechnet werden kann (vgl 5 Ob 44/17g ).
[16] 2.4 Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung zitierte Entscheidung 8 Ob 111/15d steht mit dem von den Vorinstanzen gewonnenen Ergebnis nicht im Widerspruch: Nach den der Entscheidung 8 Ob 111/15d zugrunde liegenden Feststellungen hatte die dort Zweitbeklagte (Miteigentümerin) der im Verfahren beanstandeten Störung eines Servitutswegs durch den Erstbeklagten nicht zugestimmt und auch im Verfahren erklärt, mit dem Verhalten des Erstbeklagten nicht einverstanden zu sein. Damit ist der Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar, weil der Zweit- und die Drittbeklagte als weitere Mit- und Wohnungseigentümer die Handlungen des Erstbeklagten für zulässig erachtet, in keiner Weise beanstandet und dagegen ihrerseits nichts unternommen haben.
[17] 3. Die von den Beklagten zitierte Entscheidung 1 Ob 191/09h betraf eine Klage auf Feststellung des Bestehens einer ersessenen Servitut (Gehrecht) und ist damit nicht einschlägig.
[18]4. Die Frage, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ( RS0031891 ; RS0042818 ). Ein Abweichen von den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit schon deswegen nicht erkennbar, weil der Zweit- und die Drittbeklagte bestritten haben, dass überhaupt eine Störung der Dienstbarkeit des Klägers vorliegt, und sie auch nach Kenntnis von den Beweisergebnissen nicht einmal behaupteten, dass sie den Erstbeklagten aufgefordert hätten, die Störung zu beseitigen. Die Behauptung, dass „noch kein Eingriff“ in das Wegerecht des Klägers vorliege, entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt.
[19] 5. Soweit die Revision die Formulierung der Unterlassungsverpflichtung beanstandet, die darauf hinauslaufe, dass nur ein „Verunmöglichen“ der Zufahrt mit Lkw verboten werde, obwohl nach den Feststellungen teilweise nur eine erschwerte (aber nicht unmögliche) Zufahrt durch die Verengungen verursacht worden sei, ist nicht erkennbar, inwiefern die Beklagten durch eine allenfalls geringere Unterlassungsverpflichtung (als sie erkennbar vom Kläger angestrebt wurde) beschwert sein sollten (vgl RS0041746 [T1]).
[20]6. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[21]7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0123222 [T8]). Infolge der rechtskräftigen Abweisung einiger Teilbegehren belief sich der Streitwert im Revisionsverfahren nur mehr auf 10.000 EUR.
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