Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Kosesnik Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei K* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 36.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. Februar 2025, GZ 7 R 58/24i 17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. August 2024, GZ 77 Cg 64/23t 12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.639,40 EUR (darin 439,90 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]Der Kläger ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband.
[2]Die beklagte Aktiengesellschaft ist ein Versorger iSd § 7 Abs 1 Z 74 ElWOG 2010. Sie verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern „Allgemeine Strom-Lieferbedingungen für Kunden der K* Aktiengesellschaft, Fassung Dezember 2022“. Diese enthalten auch die Klausel ( Klausel 1 ):
„Allfällige Änderungen des Entgelts (§ 80 Abs 2, 2a und 2b ElWOG 2010) sind nicht Gegenstand der vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen und richten sich nach den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen. “
[3] Am 19. 6. 2023 sandte die Beklagte ihren Kunden das Schreiben „Wichtige Informationen zur Preisänderung und Änderung der Allgemeinen Strom Lieferbedingungen sowie Vorteilsangebot zum Abschluss eines neuen Strom-Liefervertrags“, mit dem sie ihnen Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte und der Allgemeinen Strom-Lieferbedingungen zum 1. 8. 2023 ankündigte. Das Schreiben lautete auszugsweise ( Klausel 2 ):
„ Wenn Sie mit der Preisanpassung und der Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen einverstanden sind, ist keine Handlung erforderlich. […]
Wenn Sie mit der Preisanpassung oder der Änderung der Allgemeinen Strom Lieferbedingungen nicht einverstanden sind, können Sie widersprechen. Damit endet Ihr bestehender Stromliefervertrag mit der K* per 31. 10. 2023. […]
Die Preisanpassung richtet sich nach der gesetzlichen Bestimmung des § 80 Abs 2a ElWOG 2010 sowie den Allgemeinen Strom Lieferbedingungen und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den genannten Umständen bzw. nachfolgend angeführten Faktoren:
Auf Grundlage der mehrjährig angelegten Beschaffungsstrategie für unsere Bestandskunden haben sich die Kosten für Energiebeschaffung/ versorgung (das sind alle Kosten im Zusammenhang mit der Strombeschaffung, wie z.B. Kosten für den Einkauf des Stroms, die Herkunftsnachweise, die Strompreiszonentrennung, die Ausgleichsenergie) sowie Kundenbetreuungskosten wesentlich und nachhaltig erhöht. Als Ergebnis sehen wir uns veranlasst, diese Kostensteigerungen weiterzugeben und unsere bestehenden Tarife in einem Ausmaß anzupassen, so dass die Preiserhöhung diesen tatsächlichen Kostensteigerungen entspricht. Die neuen Energiepreise im Vergleich zu den bisherigen Energiepreisen haben wir auf der nächsten Seite übersichtlich für Sie abgebildet.
Sollten sich die beschriebenen, maßgebenden Umstände ändern oder wegfallen, werden wir eine entsprechende Preissenkung vornehmen und Sie mindestens einen Monat vor deren Wirksamkeit schriftlich darüber informieren. [...]
Wenn Sie mit der Preisanpassung und der Änderung der Allgemeinen Strom Lieferbedingungen, Fassung Dezember 2022, einverstanden sind, brauchen Sie nichts Weiteres zu tun. In diesem Falle gelten die neuen Energiepreise und Allgemeinen Strom Lieferbedingungen ab 1. August 2023 als vereinbart. Wenn Sie mit der Preisänderung oder der Änderung der Allgemeinen Strom-Lieferbedingungen nicht einverstanden sind, können Sie den Strom Liefervertrag innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens kostenlos kündigen. Die Kündigung kann z.B. schriftlich per Post oder via E Mail an t*.at erfolgen. In diesem Fall endet Ihr Stromliefervertrag am 31. Oktober 2023. Wenn Sie den Vertrag kündigen, werden Sie noch bis zum 31. Oktober 2023 zu Ihrem bisherigen Preis und zu den bisher geltenden Konditionen weiter von uns beliefert, außer Sie machen bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten namhaft und werden von diesem versorgt.
Nachstehend finden Sie die ab 1. August 2023 geltenden neuen Energiepreise, aufgeschlüsselt pro Anlage. […]
Etwaige Rabatte auf den Verbrauchspreis sowie der Active Bonus entfallen. […]“
[4] Der Klägerbegehrte die Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln sowie sinngleicher Klauseln und der Berufung darauf. Weiters begehrte er die Ermächtigung zur Veröffentlichung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteilsspruchs. Er stützte sich auf §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB sowie § 6 Abs 3 KSchG und in Ansehung der Klausel 2 auch auf § 80 Abs 2a, 2b ElWOG 2010.
[5] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klauseln seien weder intransparent noch sonst gesetz oder sittenwidrig.
[6] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
[7] Das Berufungsgerichtbestätigte diese Entscheidung. § 80 Abs 2, 2a und 2b ElWOG 2010 sehe kein gesetzliches Preisänderungsrecht des Versorgers vor, sondern setze ein vertragliches Preisänderungsrecht voraus. Beide Klauseln würden dem Verbraucher ein gesetzliches Preisänderungsrecht suggerieren, das nicht bestehe. Dadurch würden sie den falschen Eindruck erwecken, dass die Preisänderung gesetzlich vorgeschrieben sei. Die Klausel 2 sei überdies gesetzwidrig, weil sie den Verbraucher entgegen § 80 Abs 2a ElWOG 2010 nicht transparent und verständlich über Anlass und Voraussetzungen der Entgeltänderungen informiere und im Kündigungsfall entgegen § 80 Abs 2b ElWOG 2010 einen zu kurzen Weiterbelieferungszeitraum vorsehe.
[8]Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, dass es weder zur Frage, ob § 80 Abs 2a und 5 ElWOG 2010 die Verbandsklage nach § 28 KSchG ausschließe, noch zur Beurteilung der Klauseln 1 und 2 höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.
[9] Die – vom Kläger beantwortete – Revisionder Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf und ist daher zurückzuweisen, obwohl das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass sie zulässig sei (vgl RS0102059).
[10] 1. Der Oberste Gerichtshof ist auch bei Verbandsklagen nur dann zur Auslegung von AGBKlauseln berufen, wenn das Berufungsgericht Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung missachtete oder sonst für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (9 Ob 46/21m, Rz 9 mwN). Wurden die in der Revision aufgeworfenen Fragen zu den Klauseln bereits in höchstgerichtlichen Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, auch wenn die Klauseln nun anders formuliert sind. Dass die Klauseln häufig verwendet werden, macht die Revision für sich allein nicht zulässig (vgl RS0121516 [T27, T38]).
2. Zu beiden Klauseln:
[11] 2.1.Die Beklagte tritt der Beurteilung des Berufungsgerichts entgegen, dass § 80 Abs 2a ElWOG 2010 kein gesetzliches Entgeltänderungsrecht (Preisänderungsrecht) des Versorgers vorsehe. Sie meint, dass beide Klauseln schon deshalb unbedenklich seien, weil sie zutreffend ein gesetzliches Entgeltänderungsrecht des Versorgers voraussetzen würden. Diese Rechtsfrage sei erheblich, weil es dazu keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gebe.
[12] 2.2. Der für die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt, maßgebliche Zeitpunkt ist jener der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel (vgl RS0112769 [T9]; RS0112921[T4, T5]). In diesem fehlt es der von der Beklagten gestellten Rechtsfrage an der Erheblichkeit: Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in zwei ausführlich begründeten Entscheidungen klargestellt, dass auch § 80 Abs 2a ElWOG 2010 kein „Sonderprivatrecht im Energieversorgungssektor“ im Sinne eines gesetzlichen Preisänderungsrechts normiert, sondern einen vertraglichen Änderungsvorbehalt voraussetzt ( 8 Ob 115/24f , Rz 23–37; 4 Ob 179/24p, Rz 27–41; RS0135384). Die Revision bietet keinen Anlass zur Überprüfung dieser Rechtsprechung, weil sie keine neuen Argumente enthält. Die für beide Klauseln relevante Beurteilung des Berufungsgerichts, dass § 80 Abs 2a ElWOG 2010 kein gesetzliches Entgeltänderungsrecht des Versorgers normiere, wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf.
3. Zur Klausel 1:
[13] 3.1. Die Beklagte behauptet ohne nähere Begründung, dass sich dem Wortlaut der Klausel 1 „beim besten Willen“ nicht entnehmen lasse, dass die Klausel dem Verbraucher ein gesetzliches Entgeltänderungsrecht der Beklagten suggeriere. Das Argument, dass die Klausel geeignet sei, den Verbraucher zu täuschen, sei „so weit hergeholt“, dass es „nicht mehr nachvollziehbar“ sei.
[14] 3.2.Der Oberste Gerichtshof hat in den beiden oben genannten Entscheidungen, in denen er ein gesetzliches Entgeltänderungsrecht des Versorgers im Anwendungsbereich des ElWOG 2010 verneint hat, auch AGB-Klauseln eines Versorgers, nach denen Entgeltänderungen unter Einhaltung der Bestimmungen des § 80 Abs 2, 2a und 2b ElWOG 2010 erfolgen sollten (die in den dort zu beurteilenden AGB auch wörtlich zitiert waren), als den Verbraucher gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ZPO) sowie intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG) und damit unwirksam beurteilt ( 8 Ob 115/24f , Rz 38–48; 4 Ob 179/24p , Rz 42–52; RS0135384[T1]). Die Klausel 1 ist zwar anders formuliert (insbesondere gibt sie die erwähnten § 80 Abs 2a und 2b ElWOG 2010 nicht wieder), hat aber – zumindest in der im Verbandsprozess gebotenen „kundenfeindlichsten“ Auslegung (vgl RS0016590 ), die auch das Berufungsgericht vorgenommen hat – im Wesentlichen denselben Inhalt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klausel unwirksam sei, hält sich damit in den durch die Vorentscheidungen abgesteckten Grenzen. Anhaltspunkte für ein von diesen Grundsätzen abweichendes Ergebnis sind der Revision nicht zu entnehmen.
4. Zur Klausel 2:
[15] 4.1.Die Beklagte bestreitet weiterhin die Klageberechtigung des Klägers. Sie will aus § 80 Abs 5 zweiter Satz ElWOG 2010 ableiten, dass das KSchG – samt seinem II. Hauptstück mit den Bestimmungen über die Verbandsklage – nicht auf Entgeltänderungen nach § 80 Abs 2a ElWOG 2010 anwendbar sei. Sie argumentiert, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs 2a ElWOG 2010 ein Sonderprivatrecht geschaffen habe, das nicht durch das „Klauselrecht“ des ABGB und des KSchG unterlaufen werden dürfe.
[16] 4.2. Kann eine vom Obersten Gerichtshof noch nicht ausdrücklich behandelte Frage mit den Leitlinien seiner Rechtsprechung beantwortet werden, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor ( RS0042656 [T48]; RS0042742[T11, T13]). Das ist hier der Fall, weil der Oberste Gerichtshof die Reichweite des § 80 Abs 5 zweiter Satz ElWOG 2010 bereits ausreichend geklärt hat: § 80 Abs 2a ElWOG 2010 ersetzt das KSchG nur insoweit, als er eine eigenständige Regelung trifft ( 8 Ob 115/24f , Rz 40; 4 Ob 179/24p, Rz 44). Die Beklagte bezweifelt nicht, dass § 80 Abs 2a ElWOG 2010 keine Regelungen über die Klageberechtigung von Verbänden enthält. Bereits daraus folgt aber, dass das II. Hauptstück des KSchG anwendbar bleibt. Die darauf gestützte Bejahung der Klageberechtigung durch das Berufungsgericht bedarf daher keiner Korrektur durch eine gegenteilige Sachentscheidung.
[17] 4.3.Inhaltlich beschränkt sich die Revision zur Klausel 2 auf zwei Rechtsfragen: Die Beklagte meint, dass die Klausel den Verbraucher rechtzeitig sowie transparent und verständlich über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen informiere und damit im Einklang mit § 80 Abs 2a ElWOG 2010 stehe, und dass sie einen dreimonatigen Weiterbelieferungszeitraum vorsehe, der § 80 Abs 2b ElWOG 2010 entspreche.
[18] 4.4.Lässt die Revision eine selbständig tragfähige Begründung des Berufungsgerichts unbekämpft, zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0118709 [T7, T9, T12]; vgl auch RS0043603[T16]), weil die Entscheidung dann nicht von der Lösung der in der Revision behandelten Rechtsfragen abhängt (vgl § 502 Abs 1 ZPO). Das trifft hier zu: Das Berufungsgericht wertete die Klausel 2 primär deshalb als unwirksam, weil sie – wie die Klausel 1 – dem Verbraucher ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Versorgers suggeriere, das nicht bestehe. Nur hilfsweise stützte es die Unwirksamkeit der Klausel 2 auch darauf, dass sie den Verbraucher entgegen § 80 Abs 2a ElWOG 2010 nicht transparent und verständlich über Anlass und Voraussetzungen der Entgeltänderungen informiere und der vorgesehene Weiterbelieferungszeitraum im Lichte des § 80 Abs 2b ElWOG 2010 zu kurz sei. Die Revision geht auf die primäre Begründung des Berufungsgerichts, die sein Urteil selbständig trägt, nicht ein. Die in der Revision behandelten Rechtsfragen zum Inhalt der Klausel 2 sind daher nicht erheblich.
5. Zur Wiederholungsgefahr und zum Urteilsveröffentlichungsbegehren:
[19] 5.1.Ob Wiederholungsgefahr besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet nur bei einer unvertretbaren Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0037587 [T3]). Dasselbe gilt für das Bestehen eines berechtigten Interesses an einer Urteilsveröffentlichung in einem bestimmten Umfang (vgl RS0042967 [T1] ua).
[20] 5.2. Die Beklagte kritisiert zwar die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bestehe und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung im von ihm begehrten Umfang habe, behauptet aber nicht deren Unvertretbarkeit im Einzelfall. Der Revision sind auch inhaltlich keine Anhaltspunkte für eine Unvertretbarkeit zu entnehmen, zumal sie sich nicht mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinandersetzt.
[21] 6. Andere Rechtsfragen macht die Revision nicht geltend. Sie ist daher zurückzuweisen.
[22] 7.Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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