(Anm.: Abs. 1 bis 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025)
(3) (Grundsatzbestimmung) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Versorgers;
2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
3. den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
5. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
6. Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
7. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 77 erfolgt;
8. Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
9. Modalitäten, zu welchen Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a einzuräumen ist.
(4) (Grundsatzbestimmung)
(4a) Bietet ein Lieferant Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt-Produkt oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz gekündigt werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025)
E-ControlG · Energie-Control-Gesetz
§ 12 Aufgaben der Regulierungskommission
…Z 2 GWG 2011; 4. die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 80 ElWOG 2010 und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen; 5. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern…
WVO 2014 · Wechselverordnung 2014
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Endverbraucher an den neuen Lieferanten erteilte Bevollmächtigung; 8. „Verfahren“ den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Anmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 125 Abs. 2 GWG 2011; 9. „Verfahrensschritte“ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden einzelnen Prozessschritte; 10. „Wechselplattform“…
Rückverweise