Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* N.V., **/Curacao, Niederlande und 2. C* Ltd., reg.No HE **, **, Zypern, beide vertreten durch Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 21.732,-- s.A., über den Antrag der beklagten Parteien auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 15.10.2025, mit welchem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.2.2025, **–18, nicht Folge gegeben wurde, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Antrag, den Ausspruch im Urteil des Berufungsgerichtes vom 15.10.2025, 16 R 81/25m, dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, wird samt der ordentlichen Revision zurückgewiesen .
Begründung:
1. Nach § 508 Abs 4 ZPO bedarf die den Zulassungsantrag und die ordentliche Revision zurückweisende Entscheidung keiner Begründung. Dennoch sei den im Kern bereits in der Berufung erhobenen Argumenten der Beklagten Folgendes erwidert:
2. Die Beklagten wiederholen im Wesentlichen wortgleich ihre Berufungsausführungen, weshalb das Ersturteil an Begründungsmängeln leide. Das Berufungsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens aber auseinandergesetzt und diese verneint (siehe nur Punkt II.1. der Berufungsentscheidung). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können aber nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RS0042963). Dass dem Berufungsgericht bei der Erledigung der Mängelrüge selbst ein Fehler unterlaufen wäre, behaupten die Beklagten im Abänderungsantrag nicht erkennbar.
3. Auch eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht oder nur so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind, ist sein Verfahren mangelhaft (RS0043371; RS0043141; RS0043027 [T3]). Abgesehen davon, dass sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge (Punkt II.2. der Berufungsentscheidung) befasst hat, behaupten die Beklagten in ihrem Antrag nach § 508 ZPO keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens selbst.
4. Die Beklagten wiederholen weiters im Wesentlichen wortgleich ihre Berufungsausführungen zur bestrittenen Passivlegitimation der Zweitbeklagten und tragen vor, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die bloße Erwähnung in AGB ohne Nachweis konkreter Beitragshandlungen zum Glücksspielbetrieb für eine bereicherungsrechtliche Passivlegitimation ausreiche. Das Berufungsgericht weiche außerdem von der ständigen Rechtsprechung ab, wonach die Passivlegitimation voraussetze, dass die beklagte Partei Empfängerin der Leistung gewesen sei.
Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts entgegnete das Berufungsgericht den Berufungsargumenten zur Passivlegitimation, dass die Rechtsrüge in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe (RS0043603). Dass dem Berufungsgericht bei dieser Begründung eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, argumentieren die Beklagten nicht. Insbesondere zeigen die Beklagten im Abänderungsantrag keinen Mangel der Entscheidung des Berufungsgerichts dahingehend auf, dass ihre Rechtsrüge in der Berufung sehr wohl vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei (vgl RS0043231 [T12]).
Bloß ergänzend ist festzuhalten, dass das Erstgericht auch keine „bloße Erwähnung in AGB“ festgestellt hat. Nach den Feststellungen, die die Beklagten auch im Abänderungsantrag außer Acht lassen, richtete die Klägerin auf der von den Beklagen gemeinschaftlich betriebenen Webseite, auf der Roulettespiele angeboten wurden, ein Konto ein, erklärte sich mit den AGB der Beklagten einverstanden und verlor bei der Teilnahme an den Roulettespielen auf dieser Webseite EUR 21.732,--. Weshalb ausgehend davon die bereicherungsrechtliche Passivlegitimation der Zweitbeklagten (anders als jene der Erstbeklagten) fraglich sein sollte, lässt sich auch anhand der zitierten Entscheidungen 1 Ob 86/22m und 9 Ob 27/22v nicht ersehen. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof auch zur Frage, ob im "Mitbetreiben" einer Website ein Verstoß gegen das Glücksspielmonopol nach dem GSpG liegt, bereits Stellung genommen, dies bejaht und demnach eine deliktische Haftung des Mitbetreibers nach § 1301 ABGB für die Spielverluste angenommen (8 Ob 129/23p; 1 Ob 52/24i). Auch unter diesem Aspekt scheiterte daher die Argumentation der Beklagten.
5. Zur Schlüssigkeit des Klagsvorbringens ist auf die bereits in der Berufungsentscheidung zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, an der sich das Berufungsgericht orientierte. Danach ist das Klagebegehren durch die Konkretisierung des Anspruchs nach dem Zeitraum des wiederholten Spielgeschehens, der Summe der Einzahlungen und der Summe der Auszahlungen hinreichend schlüssig (6 Ob 135/25h [Rn 8] mwN). Im Übrigen hängt die Beurteilung der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet regelmäßig – so auch hier - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0037874 [T39]; 7 Ob 112/25h [Rz 7], 6 Ob 135/25h [Rz 8]).
Die Beklagten lassen – wie schon in der Berufung – außerdem die konkreten Umstände des Falles außer Acht, wonach die Klägerin ein (rechnerisch nachvollziehbares) Vorbringen zur Berechnung der Höhe des Spielverlustes anhand der Beilage ./G erstattete. Anhand dieser Urkunde und der Angaben der Klägerin stellte das Erstgericht den Spielverlust fest, sodass relevante sekundäre Feststellungsmängel nicht ersichtlich sind.
6. Das im Zulassungsantrag neuerlich herangezogene Argument der Beklagten, die Verweigerung eines Rückforderungsanspruchs würde dem Spielerschutz besser gerecht, weil die Spieler sonst einerseits die Einsätze zurückverlangen, andererseits auf die Auszahlung von Gewinnen vertrauen könnten, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach abgelehnt (zuletzt 6 Ob 135/25h [Rn 9] mwN). Es wurde dazu wiederholt vom Obersten Gerichtshof dargelegt, dass der Verbotszweck, der sich gegen den Leistungsaustausch an sich wendet, die Rückabwicklung erfordert (siehe etwa 3 Ob 17/25h; 6 Ob 77/23a mwN; 6 Ob 135/25h). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können (RS0134152).
Dies gilt, im Hinblick auf die Zielsetzung des GSpG, nach gefestigter Rechtsprechung auch dann, wenn der Leistende in Kenntnis der Nichtschuld ist, ihm die Ungültigkeit seiner Verpflichtung bekannt war (3 Ob 17/25h; 6 Ob 77/23a mwN) und er mit der Teilnahme an einem verbotenen Spiel selbst einen Verwaltungsstraftatbestand gesetzt hat. Demzufolge steht die im Zulassungsantrag enthaltene Argumention, die Rückforderung der Spieleinsätze erfolge wider Treu und Glauben, im Widerspruch zu der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl etwa 6 Ob 135/25h; 9 Ob 135/22v; 3 Ob 69/23b; 1 Ob 22/25d).
7. Mit der Behauptung, aus der Entscheidung des EuGH C 920/19, Fluctus , ergebe sich, dass die Gerichte eine Unionsrechtsmäßigkeit (des österreichischen Glücksspielmonopols) selbst prüfen müssten und sich nicht auf Entscheidungen höherer Gerichte berufen dürften, hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass sich aus dieser Entscheidung des EuGH ein derartiges Verbot nicht ergibt (1 Ob 22/25d [8]).
Außerdem liegt zur Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielrechts umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur vor; die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ist daher abschließend beantwortet (1 Ob 229/20p; 5 Ob 30/21d; 9 Ob 20/21p ua).
8. Die Beklagten tragen schließlich noch vor, dass sich in den Verfahren über die zu C-9/25, Tipico , und C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten , registrierten Vorabentscheidungsersuchen präjudizielle Rechtsfragen stellten, die allesamt Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO seien. Das Berufungsgericht hat eine Unterbrechung des Verfahrens unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur abgelehnt, wonach die zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf bereits vorliegende Entscheidungen des EuGH geklärt sind (jüngst wieder 4 Ob 145/25i, 6 Ob 157/25v). Auch der Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens war mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher zu treten (7 Ob 112/25h).
9. Der Zulassungsantrag zeigt somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, sodass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des Zulassungsausspruches nicht vorliegen. Der Antrag der Beklagten samt der ordentlichen Revision war daher gemäß § 508 Abs 4 ZPO zurückzuweisen.
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