33R6/25g – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Berufungs- gericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechts- anwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* Limited , **, Malta, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 19.950 sA, über den Antrag der beklagten Partei gemäß § 508 ZPO auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 1.2.2025, 33 R 6/25g, in nicht öffentlicher Sitzung den
Spruch
B e s c h l u s s :
Der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches und die ordentliche Revision der beklagten Partei werden zurückgewiesen.
Text
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht gab mit Urteil vom 11.2.2025 der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 6.12.2024, **-19, nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Mit ihrem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 508 ZPO vermag die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:
Zum darin neuerlich vorgetragenen Unschlüssigkeitseinwand hat das Berufungsgericht bereits ausführlich unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (insbesondere 4 Ob 199/16t) Stellung genommen; dem setzt der Antrag nichts Substanzielles entgegen.
Zur Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielrechts liegt umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Spieler bei verbotenem Glücksspiel die Wett- oder Spielschuld zurückfordern kann (RS0134152). Erst jüngst hat sich der Oberste Gerichtshof (neuerlich) mit dem ordnungspolitischen Zweck des GSpG ausführlich auseinandergesetzt (2 Ob 154/24x, 7 Ob 150/24w, 8 Ob 21/24g). Entgegen den Ausführungen der Beklagten liegt damit umfassende höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Dass die Beklagte die in den zitierten Entscheidungen vertretene Rechtsansicht nicht teilt, begründet keine erhebliche Rechtsfrage.
Mit seinen neuerlich vorgetragenen Argumenten zum „Nemo auditur turpitudinem suam allegans-Grundsatz“ und zum Grundsatz von Treu und Glauben wird die Beklagte auf das Berufungsurteil und die darin zitierten Entscheidungen (insbesondere 3 Ob 69/23b) verwiesen; ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt damit nicht vor.
Dass die in den Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 und C-683/24 zu klärenden Rechtsfragen nicht präjudiziell für die im vorliegenden „Glücksspiel“-Verfahren relevanten Fragen sind, hat das Berufungsgericht ebenfalls schon unter Hinweis auf die entsprechende Judikatur des Obersten Gerichtshofs (insbesondere 1 Ob 91/24z und 2 Ob 194/24d) ausgeführt; neue, bislang unberücksichtigte Aspekte dazu zeigt die Beklagte nicht auf.
Der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs sowie die ordentlichen Revision waren daher zurückzuweisen.
Ein weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel zulässig ist, nicht (§ 508 Abs 4 ZPO).