JudikaturOLG Wien

14R192/24v – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
06. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* Limited, **, Malta, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 16.545 s.A., über den Antrag der beklagten Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision (§ 508 ZPO) im Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Jänner 2025, 14 R 192/24v, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und die ordentliche Revision werden zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Festzuhalten ist zunächst, dass sich das Berufungsgericht umfassend mit der Argumentation der Beklagten in ihrer Tatsachen und Beweisrüge auseinandergesetzt hat.

Zur Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielrechts liegt umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Spieler bei verbotenem Glücksspiel die Wettoder Spielschuld zurückfordern kann (RS0134152). Erst jüngst hat sich der OGH mit dem ordnungspolitischen Zweck des GSpG ausführlich auseinandergesetzt (8 Ob 21/24g; siehe auch 3 Ob 210/24i). Dass die Beklagte diese Rechtsansicht nicht teilt, begründet keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Mit ihren neuerlich vorgetragenen Argumenten zum „nemo auditur Grundsatz“ und zum Grundsatz von Treu und Glauben wird die Antragstellerin auf das Berufungsurteil (Punkt 3.7.) verwiesen.

Eine rechtliche Relevanz des Vorabentscheidungsersuchens zu C683/24 für das vorliegende Verfahren ist auch aus dem Antrag nicht zu erkennen (siehe 3 Ob 210/24i).

Der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs samt der ordentlichen Revision war daher ohne dass dies einer weiteren Begründung bedurft hättezurückzuweisen (§ 508 Abs 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 508 Abs 4 ZPO kein Rechtsmittel zulässig.