Übersicht der Entscheidungen zu § 213 EO
I) Inhalt und Zweck der Vorschrift
II) Legitimation
A) Allgemein und verschiedene Fälle
B) Verpflichteter
C) Masseverwalter, Schuldner, Insolvenzfälle
D) Ersteher
III) Gegenstand und Wirkung eines erhobenen oder unterlassenen Widerspruchs
IV) Widerspruch aufgrund "Bruttotitels" (keine Entscheidungen)
V) Prozessuales, Behandlung des Widerspruchsrechts durch den Richter
und Entscheidung darüber, Anfechtbarkeit
VI) Verhandlungsprotokoll (Abs 3)
EO · Exekutionsordnung
§ 213 Widerspruchsrecht
…Widerspruchsrecht § 213. (1) Gegen die Berücksichtigung angemeldeter oder aus dem Grundbuch zu entnehmender Ansprüche bei der Verteilung, gegen die Höhe der an Kapital- und Nebengebühren angesprochenen Beträge…
§ 234 Rekurs gegen Verteilungsbeschluss
…234. (1) Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß § 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt. (2) Die Bestimmungen des § 233 sind auch auf die Entscheidung über den Rekurs anzuwenden.…
Rückverweise