RS0117429 – OGH Rechtssatz
Hat der Höchstbetragshypothekargläubiger durch Vorlage einer - keinen Widerspruch des Verpflichteten ausweisenden - Saldomitteilung (Saldoabschlusses) behauptet, der Verpflichtete habe diesem ihm mitgeteilten Saldo nicht widersprochen, ist es dann Sache des Verpflichteten oder nachfolgender Gläubiger, mit Widerspruch gemäß § 213 Abs 1 EO geltend zu machen, dass das Vorbringen des anmeldenden Gläubigers nicht zutrifft.