3Ob31/92(3Ob1012/92) – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Zwangsversteigerungssache der führenden betreibenden Parteien 1. T***** reg. Genossenschaft mbH., ***** vertreten durch Dr.Gunther Nagele, Rechtsanwalt in Innsbruck,
2. Ing. M***** Baugesellschaft m.b.H, ***** vertreten durch Dr.Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wider die verpflichteten Parteien
1. Hilde W*****, 2. Siegfried W*****, 4. Hildegard W*****, 5. Josef W*****, 6. Thomas W*****, alle *****, vertreten durch Dr.Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, 3. Dr.Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Franz W*****, AZ S 63/89 des Landesgerichtes Innsbruck, wegen S 455.508,-- sA, und S 2,781.029,-- sA, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse aller verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 28. Jänner 1992, GZ 3 a R 446/91-249, womit der Meistbotsverteilungs- beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16. Juli 1991, GZ 20 E 124/88-223, teilweise bestätigt und das gegen diesen Beschluß erhobene Rechtsmittel des Masseverwalters zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs der erst-, zweit-, viert-, fünft- und sechstverpflichteten Parteien wird zurückgewiesen.
II. Hingegen wird dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Masseverwalters Folge gegeben, die Entscheidung des Rekursgerichtes, soweit damit der Rekurs des Masseverwalters gegen Punkt B) I) BB) 11) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 223 zurückgewiesen wurde (= Punkt I) 1) erster Teil des rekursgerichtlichen Spruches), aufgehoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über diesen Anfechtungsteil unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Revisionsrekurskosten hat der Rekurswerber selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Zu I: Das Rekursgericht hat sich bei der Behandlung des Rekurses dieser verpflichteten Parteien an die vom Gesetz und der Rechtsprechung vorgegebenen Verteilungsgrundsätze gehalten. Soweit diese verpflichteten Parteien keine oder nicht dem § 213 EO entsprechend konkretisierte Widersprüche in der Meistbotverteilungstagsatzung erhoben haben, hat das Rekursgericht seine Entscheidung zutreffend auf § 234 Abs 1 EO gestützt. Auch der auf § 405 ZPO gestützte Einwand der Überschreitung von Anmeldungen bei der Meistbotsverteilung wurde vom Rekursgericht ausführlich behandelt. Im außerordentlichen Rechtsmittel wiederholen diese verpflichteten Parteien gleichsam alle schon an das Rekursgericht herangetragene Argumente, ohne dabei eine Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Ihr Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Zu II: Das außerordentliche Rechtsmittel des Masseverwalters ist hingegen zulässig und berechtigt.
Der Masseverwalter (im Konkurs über das Vermögen des Drittverpflichteten) bekämpfte die an die betreibende Partei T***** Bank-AG ***** aus dem Meistbotsanteil des Drittverpflichteten betreffend die Liegenschaft EZ 428 KG Igls nach Erschöpfung des Höchstbetrages bzw. des Kapitalbetrages und der Nebengebührensicherstellung in C-LNr 35 und 36 erfolgte weitere Zuweisung im Rang der unter C-LNr 74 vom 30.5.1989 angemerkten Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens (= Punkt B) I) BB) 11) des Meistbotsverteilungsbeschlusses ON 223).
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs wegen Unterlassung eines Einstellungsantrages oder Widerspruches in erster Instanz zurück.
Der dagegen erhobene Rekurs des Masseverwalters ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen des Drittverpflichteten wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.4.1989 zu Sa 7/89 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Am gleichen Tag wurde das Ausgleichsedikt an der Gerichtstafel angeschlagen. Mit Beschluß des Ausgleichsgerichtes vom 22.5.1989, SA 7/89-4, wurde die Anmerkung der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bei den Anteilen des Ausgleichsschuldners = Drittverpflichteten an den Liegenschaften EZ 424 und 428 KG Igls angeordnet; die Anmerkung wurde am 31.5.1989 vollzogen. Am 8.6.1989 wurde der genannten betreibenden Partei aufgrund des über ihre Hypothekarklage (in welcher sie auf die im Rang C-LNr 35 und 36 einverleibten Pfandrechte hingewiesen hatte) ergangenen Versäumungsurteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.3.1989 (AZ 6 Cg 34/89) und anderer Titel unter anderem gegen den Drittverpflichteten zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 1,340.525,57 samt Nebengebühren die Zwangsversteigerung bewilligt. Am 3.7.1989 wurde über das Vermögen des Drittverpflichteten zu S 63/89 des Landesgerichtes Innsbruck der Anschlußkonkurs eröffnet. Die im Range C-LNr 35 und 36 erfolgten Zuweisungen an die betreibende Partei T***** Bank-AG ***** im vorliegenden Meistbotsverteilungsverfahren blieben vom Masseverwalter unbekämpft.
Die in den § 10 Abs 1 AO wie auch KO angeordnete Exekutionssperre trifft nicht für Absonderungsrechte zu, weil gemäß § 11 Abs 1 AO wie auch KO solche Absonderungsrechte von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder des Konkurses nicht berührt werden. Zugunsten von Absonderungsrechten kann somit, wenn zur exekutiven Durchsetzung des vertragsmäßigen Pfandrechtes eine Klage nötig ist, nicht nur während des Konkursverfahrens geklagt werden, vielmehr kann zu ihrer Hereinbringung auch im Ausgleichs- und Konkursverfahren zulässigerweise Exekution geführt werden (EvBl 1953/19 mwN; 1 Ob 912/52; 3 Ob 599/56; Heller-Berger-Stix 115). Die Anteile des Drittverpflichteten durften daher aufgrund des Absonderungsrechtes der genannten betreibenden Partei zu dessen Durchsetzung in Exekution gezogen werden, und der Masseverwalter hätte auch einen Einstellungsantrag gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO (wegen Exekutionsentzogenheit der Liegenschaftsanteile des Drittverpflichteten) anders als im Fall der Entscheidung EvBl 1980/209 zunächst nicht stellen können, und umso weniger müssen. Erst bei der Meistbotsverteilung ergab sich die Überziehung der hypothekarisch sichergestellten Forderungen und damit die Bedeutung der Anmeldung des Anspruchs bloß im Rang der Einleitung des nach der Ausgleichseröffnung eingeleiteten Versteigerunsverfahrens. In diesem Zeitpunkt war ein Einstellungsantrag nicht erforderlich, sondern die Anmeldung auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Dabei waren zwingende Verteilungsgrundsätze auch ohne Widerspruch zu beachten. Dazu gehört die Konkurssperre für die nicht mehr im Pfandrang gesicherten Forderungen. Daher war die Unterlassung eines Widerspruchs des Masseverwalters gegen die hier strittige Zuweisung, kein Grund für eine Beschränkung oder gar für den Ausschluß seines Rekursrechtes iS des § 234 Abs 1 EO.
Das Rekursgericht hat sohin auf Grund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht die sachliche Behandlung des (eingangs näher dargestellten Teiles des) Rekurses des Masseverwalters gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes zu Unrecht abgelehnt. Es wird darüber unter Beachtung der dargelegten Grundsätze sachlich zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf JB 201 (= SZ 44/4).