JudikaturOGH

RS0003187 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2001

Das Einverständnis zwischen Zedentin und Zessionarin über Art und Umfang der Forderungsanmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren, das seinen sichtbaren Ausdruck darin gefunden hat, daß die klagende Partei als Nachhypothekarin ungeachtet der vorausgegangenen Zession den ihr offenstehenden Widerspruch nach § 213 EO unterlassen hat, stellt seiner Rechtsnatur nach eine Rückzession des Ersatzanspruches dar.

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