JudikaturOGH

3Ob114/60 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. März 1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Berger als Richter in der Rechtssache der betreibenden Parteien Josef und Stefanie H*****, Landwirtsehegatten in *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Grünbart, Rechtsanwalt in Mauerkirchen und andere betreibende Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Elisabeth G*****, Geschäftsfrau in *****, vertreten durch Dr. Anton Moshammer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen 2.500 S s.A. und anderen Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 8. Februar 1960, GZ R 27/60-56, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 23. August 1959, GZ E 2018/58-45, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die verpflichtete Partei erhebt gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss Rekurs mit der Begründung, dass ihre Tochter Elsa S***** auf einem Teil der versteigerten Liegenschaft (27 m2) ein Gebäude im Werte von 18.000 S errichtet habe, worauf bereits im Schätzungsprotokoll hingewiesen worden sei. Darauf sei jedoch bei der Versteigerung nicht Rücksicht genommen worden. Es hätte ihrer Tochter daher der Betrag von 18.000 S aus dem Meistbot zugewiesen werden müssen.

Das Erstgericht wies diesen Rekurs sowie einen gleichlautenden Rekurs der Else S***** als unzulässig zurück. Das Rekursgericht verfügte jedoch auf Rekurs der Verpflichteten gegen den Zurückweisungsbeschluss die Vorlage des Rekurses. Es hielt jedoch den Rekurs der Verpflichteten für unbegründet. Die Verpflichtete behaupte selbst nicht, dass gegen zwingende Verteilungsgrundsätze verstoßen worden wäre. Das Gesetz biete keine Handhabe, die angeblichen Ansprüche der Tochter von Amts wegen zu berücksichtigen. Gegen diesen Beschluss erhebt die Verpflichtete Revisionsrekurs, in dem sie neuerlich die Ansprüche ihrer Tochter geltend macht und darauf verweist, dass ihre Tochter bereits eine Exszindierungsklage eingebracht und die Aufschiebung der Verteilung hinsichtlich eines Betrages von 18.000 S erwirkt habe. Die Verteilung des Meistbotes ohne Berücksichtigung dieses Anspruches widerspräche den gesetzlichen Bestimmungen. Dieser Betrag hätte jedenfalls sichergestellt werden müssen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Das Rekursgericht hat den Meistbotsverteilungsbeschluss bestätigt. Gegenstand eines Meistbotverteilungsbeschlusses ist ausschließlich die Verteilung des Meistbotes auf Grund der Ergebnisse der Meistbotsverteilungstagsatzung und der Aktenlage. Dass Elsa S***** irgendwelche Ansprüche zur Verteilung angemeldet hätte, wird nicht behauptet und ist dem Akte auch nicht zu entnehmen. Eine grundbücherliche Sicherstellung solcher Ansprüche ist ebenfalls nicht erfolgt. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Forderung können Verteilungsgrundsätze daher nicht verletzt worden sein. Der Verpflichteten steht aber gemäß § 234 EO ein Rekursrecht gegen den Meistbotverteilungsbeschluss nur im Rahmen des Widerspruchsrechtes nach § 213 EO oder wegen Verletzung von zwingenden Verteilungsgrundsätzen zu. Der Revisionsrekurs vermag keinen solchen zulässigen Rekursgrund geltend zu machen. Er war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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