JudikaturOGH

3Ob204/01y – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. E***** AG, vormals D***** AG, *****, vertreten durch Wolf, Theiss Partner Rechtsanwälte in Wien, 2.

Wohnungseigentümergemeinschaft *****, diese vertreten durch Dr. Ulrich Brachtel, Rechtsanwalt in Wien, 3. B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, und 4. R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Beck Krist Rechtsanwälte-Partnerschaft in Mödling, gegen die verpflichteten Parteien 1. Harald L*****, und 2. Malgorzata L*****, diese vertreten durch Mag. Dipl. Ing. Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 100.000 S sA und weiterer betriebener Forderungen, infolge Revisionsrekurses der zweitverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 9. Juli 2001, GZ 7 R 52/01d-91, mit dem der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 28. Dezember 2000, GZ 1 E 2679/98k-82, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Zustellung seines Beschlusses vom 28. 12. 2000 (ON 82) an die G***** GmbH zu veranlassen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies mit dem aufgrund der Ergebnisse der Meistbotsverteilungstagsatzung vom 5. 9. 2000 (ON 74) gefassten Meistbotsverteilungsbeschluss vom 28. 12. 2000 (ON 82) aus dem Meistbot von 1,752.000 S und dem Zinsenzuwachs zunächst einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Vorzugsrang und sodann in der bücherlichen Rangordnung mehreren Pfandgläubigern Beträge, zuletzt an die Franz M***** GmbH den Meistbotsrest von 187.090,53 S (sowie 18,55 % aus dem Zinsenzuwachs), zu (= Punkt I B6 des Beschlusses). Zugleich verwies es die zweitverpflichtete Partei, die sowohl im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren als auch im Verfahren, das zur Eintragung des Zwangspfandrechts dieser Gläubigerin geführt hatte, stets die Berechtigung der entsprechenden Grundbuchseintragung (mangels Titels bzw wegen unzulässiger Exekutionsart) bekämpft hatte, mit ihrer (in der Meistbotsverteilungstagsatzung erörterten) "als Widerspruch zu wertenden Eingabe vom 23. 8. 2000" gemäß § 231 EO auf den Rechtsweg.

Das Rekursgericht gab mit dem hier angefochtenen Beschluss dem Rekurs der Zweitverpflichteten gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss (mit dem Abänderungsantrag, an die Franz M***** GmbH keinerlei Zuweisung vorzunehmen) nicht Folge. Da die Zweitverpflichtete keinen Aufschiebungsantrag im Zwangsversteigerungsverfahren gestellt habe, sei für das Erstgericht der Grundbuchsstand im Zeitpunkt der Meistbotsverteilung maßgebend gewesen; überdies sei die Eingabe der Zweitverpflichteten nicht als Widerspruch im Sinn des § 213 EO zu werten (gewesen), weshalb der Rekurs nicht mit Erfolg auf Umstände gestützt werden könne, die in der Meistbotsverteilungstagsatzung mit Widerspruch geltend zu machen gewesen wären. Das Rekursgericht sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsfrage, ob - bei gesetzwidriger Verweisung einer verpflichteten Partei mit ihrem nicht formgerecht erhobenen Widerspruch auf den Rechtsweg - dem gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss erhobenen Rekurs dieser verpflichteten Partei das "Rekursrecht nach Widerspruch" zuzuerkennen sei, noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Über den Revisionsrekurs, den die Zweitverpflichtete gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes erhob, ist aus folgenden Gründe noch nicht zu entscheiden:

Die im Grundbuch mit einer Forderung gegen beide verpflichtete Parteien von 122.500 S samt 10,25 % Zinsen seit 1. 4. 1991, Kosten von 14.335,06 S samt 4 % Zinsen seit 18. 10. 1992 und weiteren Kosten von 5.552,71 S und 6.549,95 S ausgewiesene Hypothekargläubigerin "G***** GmbH, *****", war am erstinstanzlichen Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Zustellung der Zuschlagserteilung am 21. 3. 2000 (Rückschein bei ON 50) beteiligt. Anlässlich der (versuchten) Zustellung der Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung vom 5. 9. 2000 nahm das Erstgericht den mit dem Vermerk "(Empfänger) besteht nicht mehr" eingelangten Postfehlbericht durch Einlegen desselben in die Akten "zur Kenntnis" (ON 75). Als anlässlich der Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses an diese Pfandgläubigerin ein gleichartiger Postfehlbericht einlangte, verfügte der Erstrichter am 5. 2. 2001 den Anschluss eines Firmenbuchauszugs (ON 83). Aus diesem geht hervor, dass über die GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 25. 2. 1999, GZ 20 S 109/99a-3, der Konkurs eröffnet wurde, die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkurses aufgelöst ist, sowie dass der Konkurs mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 20. 7. 1999, GZ 20 S 109/99a-33, nach rechtskräftiger Bestätigung des am 6. 5. 1999 angenommenen Zwangsausgleichs gemäß § 157 Abs 1 KO aufgehoben wurde (ON 84).

Ohne weitere Klärung der rechtlichen Existenz dieser Gesellschaft und/oder der für sie vertretungsberechtigten Person(en) (siehe dazu die Rechtsprechungshinweise bei Fucik Rz 5 zu § 1, Gitschthaler Rz 6 ff zu § 155 bis 157 und Rechberger/Frauenberger Rz 12 zu § 235 jeweils in Rechberger2) nahm das Erstgericht auch den nach der (versuchten) Zustellung des zweitinstanzlichen Beschlusses vom 9. 7. 2001 eingelangten gleichartigen Postfehlbericht zu den Akten (ON 94) und legte den von der Zweitverpflichteten erhobenen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.

Um die (Teil )Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses beurteilen zu können, ist es notwendig, diejenigen Personen auszuforschen, die zur Vertretung dieser - schon zufolge der im vorliegenden Verfahren belegten pfandrechtlich sichergestellten Forderung rechtlich keineswegs untergegangenen - Gesellschaft berechtigt sind, oder auch die Bestellung solcher Personen zu veranlassen und ihnen sodann den Meistbotsverteilungsbeschluss zuzustellen. Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben. Die Akten sind erst nach Ablauf der der angeführten Gesellschaft offenstehenden Rechtsmittelfrist oder nach Einlagen eines fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels wieder vorzulegen (vgl § 179 Abs 1 Geo).

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