RS0002200 – OGH Rechtssatz
Rechtsschutzinteresse des Verpflichteten an der Bekämpfung des Meistbotsverteilungsbeschlusses, wenn er im Umfang seines Widerspruchsrechtes (§ 213 EO) die Zuweisung an einen Gläubiger mit der Behauptung bekämpft, daß ein Gläubiger mit besserem Recht zum Zuge kommen soll.