BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 234

§ 234Rekurs gegen Verteilungsbeschluss

(1) Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß § 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.

(2) Die Bestimmungen des § 233 sind auch auf die Entscheidung über den Rekurs anzuwenden.

Entscheidungen
150
  • Rechtssätze
    42