JudikaturOGH

RS0119894 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2025

Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist erfüllt, wenn ein Richter eines Landesgerichts, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in der Verfahrenshilfesache und in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch und weitere Ansprüche, die ihrem Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz unterliegen, zu beurteilen sind, als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte.

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