1Nc64/11v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der zu AZ 31 Cg 52/11z des Landesgerichts Linz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse N*****, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 470,10 EUR sA in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung der vorliegenden Klage wird das Landesgericht Krems an der Donau als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht einen Amtshaftungsanspruch geltend, den sie aus einer ihrer Ansicht nach unvertretbar unrichtigen Entscheidung des Landesgerichts Linz ableitet.
Das Landesgericht Linz legte die Akten dem Oberlandesgericht Linz im Sinn des § 9 Abs 4 AHG vor. Dieses ersuchte gemäß § 9 Abs 4 AHG um die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Erstgerichts, weil ein an der Entscheidung im Anlassverfahren beteiligter Richter seit 1. 4. 2011 Richter des Oberlandesgerichts Linz ist.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch etwa aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Damit soll vermieden werden, dass ein Gericht im Amtshaftungsverfahren einschreitet, das in einem Naheverhältnis zu einem Gerichtsorgan steht, aus dessen Verhalten der Ersatzanspruch abgeleitet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl nur RIS Justiz RS0119894) ist eine Delegierung daher auch dann vorzunehmen, wenn ein Richter, der an der inkriminierten Entscheidung mitgewirkt hat, nun bei einem Gericht tätig ist, das nach der gewöhnlichen Zuständigkeitsordnung im Amtshaftungsverfahren einzuschreiten hätte.
Da diese Voraussetzung erfüllt ist, ist das Verfahren von einem außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz gelegenen Gerichtshof erster Instanz durchzuführen.