JudikaturOGH

1Nc16/16t – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. April 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Graz zu AZ 5 R 43/16g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei J***** H*****, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. S***** A*****, Staatsanwältin, p.A. *****, 2. Mag. A***** T*****, Richterin, p.A. Oberlandesgericht *****, wegen 100.000 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur

Entscheidung über den

Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. März 2016, GZ 69 Cg 12/16a 2, wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Klagenfurt direkt gegen Organe der Republik Österreich eingebrachten Klage den Ersatz von Schäden, die ihm aus deren amtlichen Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft ***** erwachsen seien. Die Zweitbeklagte wurde mit 1. 9. 2015 zur Richterin des Oberlandesgerichts ***** ernannt.

Das Landesgericht Klagenfurt wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Dagegen erhob der Kläger Rekurs. Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Den Behauptungen des Klägers ist klar zu entnehmen, dass er seine Ansprüche auf behauptete Verfehlungen stützt, die die belangten Organwalterinnen nur in Ausübung ihrer Funktion begangen haben könnten. Auch in einem solchem Fall erfordert es der Gesetzeszweck, nach § 9 Abs 4 AHG vorzugehen (RIS-Justiz RS0112465), weil vermieden werden soll, dass die Klagezurückweisung nach § 9 Abs 5 AHG von einem Gericht vorgenommen wird, das gegenüber dem betreffenden Organ befangen sein könnte.

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderer Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht zu entscheiden hätte (RIS Justiz RS0119894 [insbesondere T6]; zuletzt 1 Nc 39/14x). Gleiches gilt, wenn wie hier das amtshaftungsbegründende Verhalten aus einer staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit abgeleitet wird, und eine der beklagten Staatsanwältinnen nunmehr an jenem Gerichtshof tätig ist, der über den Rekurs des Klägers zu entscheiden hätte.

Die Rechtsmittelsache ist daher einem anderen Oberlandesgericht als Rekursgericht zuzuweisen.

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