JudikaturOGH

1Nc7/20z – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 5/20b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. T*****, vertreten durch Mag. Wilfried Niedermüller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 9.140,72 EUR sA und Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus angeblichen Unterlassungen eines Richters in einem Sachwalterschaftsverfahren ableitet. Dieser Richter ist mittlerweile bei dem dem Erstgericht übergeordneten Oberlandesgericht tätig.

Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der Rechtsprechung des Fachsenats auch dann erfüllt, wenn jener Richter, dem amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage – als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht – zu entscheiden hätte (RIS Justiz RS0119894 [insbesondere T6]).

Es ist daher ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.

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