JudikaturOGH

1Nc17/18t – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. April 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in dem beim Oberlandesgericht Linz zu AZ 4 R 33/18b anhängigen Rechtsmittelverfahrens der klagenden Partei Mag. H***** D*****, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann, Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 20.549,52 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels, GZ 3 Cg 5/17w 10, vom 22. Jänner 2018 wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger stützt seine Amtshaftungsansprüche auf eine seiner Ansicht nach unvertretbar unrichtige Entscheidung des Landesgerichts Linz.

Das gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig bestimmte Landesgericht Wels wies die Amtshaftungsklage ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Berufung an das Oberlandesgericht Linz.

Das Berufungsgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen, gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung in dieser Rechtssache zu bestimmen, vor und wies darauf hin, dass ein Mitglied jenes Rechtsmittelsenats, der im Anlassverfahren entschieden habe, nunmehr beim Oberlandesgericht Linz tätig sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderer Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der Judikatur des erkennenden Fachsenats auch erfüllt, wenn ein(er der) Richter eines Landesgerichts, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage – als Erstgericht oder, wie im vorliegenden Fall, als Rechtsmittelgericht – zu entscheiden hätte (RIS Justiz RS0119894). Das ist hier der Fall.

Die Rechtsmittelsache ist daher einem anderen Oberlandesgericht als Berufungsgericht zu übertragen.

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