JudikaturOGH

1Nc12/22p – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu AZ 8 Cg 16/22x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ing. I* H*, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. H* M*, 2. Dr. G* K*, und 3. Mag. G* S*, wegen 150.000 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Korneuburg als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger begehrte mit seiner beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten, direkt gegen Organe des Bundes – drei Richter – gerichteten Klage Schadenersatz unter anderem mit der Behauptung, diese hätten einen rechtswidrigen, ihn benachteiligenden Beschluss in einem vor diesem Landesgericht geführten Verfahren gefasst. Zugleich beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang.

[2] Das Oberlandesgericht Graz bestimmte zunächst das Landesgericht Leoben gemäß § 9 Abs 4 AHG als zur „Bearbeitung“ der Klage zuständig.

[3] Das Landesgericht Leoben legte den Akt nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit der Begründung vor, ein vom Kläger als Beklagter bezeichneter Richter des Landesgerichts Klagenfurt sei mittlerweile zum Richter des Oberlandesgerichts Graz ernannt worden.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Einschreiter behauptet eine Schädigung durch gerichtliche Organe in Vollziehung der Gesetze, weshalb auf das Verfahren das AHG anzuwenden ist. Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderer Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn ein Richter, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, bei jenem Gerichtshof ernannt ist, der als Rechtsmittelgericht über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hätte (RIS Justiz RS0056449 [T7, T15]; RS0119894).

[5] Das ist vorliegend der Fall, weil der Zweitbeklagte mittlerweile zum Richter des Oberlandesgerichts Graz ernannt wurde, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts zu delegieren ist.

[6] Auf § 86a ZPO wird hingewiesen.

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