JudikaturOGH

1Nc33/23b – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Eisenstadt zu AZ 3 Cg 30/23p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Thomas Reisinger, Rechtsanwalt in Eisenstadt, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 132.161,87 EUR sA und Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus einem seiner Ansicht nach gesetzwidrigen Verhalten des Landesgerichts Wiener Neustadt ableitet. Diesem wirft er vor, in zwei Verfahrenshilfebeschlüssen ein unrichtiges Verjährungsdatum angeführt zu haben, auf das er sich bei Einbringung seiner (letztlich wegen Verjährung abgewiesenen) Schadenersatzklage gegen einen Gerichtssachverständigen verlassen habe. M*, einer der Richter, denen ein solch unvertretbares Fehlverhalten vorgeworfen wird, ist nunmehr am Oberlandesgericht Wien ernannt.

[2] Das Landesgericht Eisenstadt, an welches das Verfahren mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. 2. 2020 delegiert worden war, legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine (neuerliche) Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

[3] Der Delegierungstatbestand nach dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn ein Richter, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Gerichtshof ernannt ist, der als Rechtsmittelgericht über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hätte (RS0119894). Dies ist hier der Fall, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren ist.

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