1Nc23/09m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 15/08s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei e***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 304,29 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt aus dem Titel der Amtshaftung frustrierte Prozesskosten. Sie leitet ihren Anspruch (auch) aus dem Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. 1. 2008, GZ 37 R 297/07m-34, ab, mit dem das zu Gunsten der Klägerin gefällte Versäumungsurteil vom 19. 10. 2006 wegen Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der Zustellung einer Ladung als nichtig aufgehoben wurde. An der Entscheidung des Berufungssenats war ein Richter beteiligt, der nunmehr beim Oberlandesgericht Wien ernannt ist. Das Oberlandesgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch anzuwenden, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage - als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht - zu entscheiden hätte (RIS-Justiz RS0119894). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren ist.