1Nc73/06k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 11/05p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 18.753,67 sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Jänner 2006 wird das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die von der klagenden Partei auf eine ihres Erachtens unrichtige Entscheidung des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht gestützte Amtshaftungsklage wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das von ihr als Berufungsgericht angerufene Oberlandesgericht Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor: An der beanstandeten Berufungsentscheidung im Anlassverfahren habe ein Richter als Senatsmitglied mitgewirkt, der mittlerweile zum Richter des Oberlandesgerichts Wien ernannt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0119894), liegt den Fällen notwendiger Delegierung iSd § 9 Abs 4 AHG die Erwägung zu Grunde, dass Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Dies gilt auch dann, wenn an der als Grundlage für den Amtshaftungsanspruch herangezogenen Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der nunmehr jenem Gericht angehört, das zur Entscheidung im Amtshaftungsverfahren berufen ist. Andernfalls ergäbe sich aus der kollegialen Nahebeziehung dieses Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein einer Befangenheit wie im Fall der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stützt.
Da somit das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei nicht in Betracht kommt, ist ein anderes Oberlandesgericht als zuständig zu bestimmen.