Informationen zu § 1294 ABGB:
Die Entscheidungen zur Frage der Verursachung (Kausalität) befinden sich bei § 1295 ABGB. Entscheidungen zum Verschulden nur bei § 1295 Ia4 ABGB.
§ 1294 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1294 Quellen der Beschädigung.
…Quellen der Beschädigung. § 1294. Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung, oder Unterlassung eines Anderen; oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder willkührlich, oder unwillkührlich zugefügt…
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