JudikaturOGH

RS0040407 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 1989

Der Zivilrichter muß zwar bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem zivilrechtlichen Verschulden des Verurteilten ausgehen, weil eine strafbare Handlung oder Unterlassung Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt (§§ 5, 6 StGB) und bei einer strafgerichtlichen Verurteilung somit im Sinne des § 1294 ABGB ein zivilrechtliches Verschulden an der schädigenden Handlung oder Unterlassung feststeht. An die strafgerichtliche Lösung der Rechtsfrage, zB ob sich der Verurteilte im Nachrang befunden hat, ist er jedoch nicht gebunden.

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