JudikaturOGH

RS0022428 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 1975

Die mit voller Absicht durchgeführte Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers - ein Fall bewußter Fahrlässigkeit - entspricht einem sehr weitreichenden Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit im Sinne des § 1294 ABGB und ist somit grob fahrlässig (hier: Verstoß gegen § 76 StVO).

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