RS0022428 – OGH Rechtssatz
Die mit voller Absicht durchgeführte Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers - ein Fall bewußter Fahrlässigkeit - entspricht einem sehr weitreichenden Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit im Sinne des § 1294 ABGB und ist somit grob fahrlässig (hier: Verstoß gegen § 76 StVO).