JudikaturOGH

RS0081167 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1973

Bei der Verweigerung der Blutabnahme kann der Vorsatz des Versicherungsnehmers ausnahmsweise nicht nur in den Fällen der Unzurechnungsfähigkeit oder eines schweren Unfallschocks ausgeschlossen sein (ZVR 1969/93, ebenso 7 Ob 168/70), sondern auch unter anderen besonderen Verhältnissen. Denn Vorsatz (böse Absicht) setzt Wissen und Willen des Täters voraus (§ 1294 ABGB), also die bewußte und billigende Vorstellung des Erfolges der Tätigkeit.

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