RS0081167 – OGH Rechtssatz
Bei der Verweigerung der Blutabnahme kann der Vorsatz des Versicherungsnehmers ausnahmsweise nicht nur in den Fällen der Unzurechnungsfähigkeit oder eines schweren Unfallschocks ausgeschlossen sein (ZVR 1969/93, ebenso 7 Ob 168/70), sondern auch unter anderen besonderen Verhältnissen. Denn Vorsatz (böse Absicht) setzt Wissen und Willen des Täters voraus (§ 1294 ABGB), also die bewußte und billigende Vorstellung des Erfolges der Tätigkeit.