Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Mayr-Stockinger, MBA (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Lamprecht-Lasinger, MA (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Werkzeugmaschineur, **straße **, **, vertreten durch Mag. Josef Hofinger, Dr. Roland Menschick und Mag. Michael Hofinger, Rechtsanwälte in Eferding, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, Werkzeugbautechniker, **straße **, **, vertreten durch Dr. Gernot Lehner, Rechtsanwalt in Neumarkt im Hausruckkreis, wegen (ausgedehnt) EUR 16.236,40 s.A. und Feststellung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Dezember 2024, Cga*-24, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Kläger und der Beklagte stehen jeweils in einem aufrechten Dienstverhältnis zur C* GmbH, FN **, **, **, und sind in diesem Rahmen einander „gleichrangige“ Arbeitskollegen.
Am 20. 9. 2023 ereignete sich im Betrieb dieses gemeinsamen Arbeitgebers ein Arbeitsunfall, indem im Zuge der Bearbeitung eines Werkstücks durch den Beklagten mit einem Hammer ein sogenanntes „Wellenstück“ wegflog und den Kläger am Kopf traf. Der Beklagte hatte mit einem 10-kg-Hammer eine zylinderförmige, ca 40 cm lange Führungssäule eines Werkzeuges aus einer Presswerkzeug-Grundplatte herauszuschlagen. Zum Ausschlagen der Führungssäule verwendete der Beklagte bei fortgeschrittenem Arbeitsgang ein sogenanntes „Wellenstück“, eine runde Metallscheibe mit einer Stärke von ca 20 mm als Puffer. Bei einem Hammerschlag kam es zu einem Abprallen, weshalb dieses Wellenstück wegflog und den in 5 bis 6 m Entfernung befindlichen Kläger traf.
Der Kläger begehrte gegenüber dem Beklagten (nach Klagsausdehnung; ON 11) die Zahlung von EUR 16.236,40 s.A. - nämlich Schmerzengeld iHv EUR 16.000,00 und Schadenersatz für Pflegegebühren, Medikamente und unfallskausale Spesen iHv insgesamt EUR 236,40 - sowie die Feststellung der Haftung für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus dem Vorfall vom 20. 9. 2023. Der Einschlag des Wellenstücks auf seiner Stirn habe insbesondere einen Bruch seines Schädelknochens mit der Notwendigkeit einer operativen Versorgung bewirkt. In diesem Zusammenhang sei der Kläger bis 25. 9. 2023 stationär im Krankenhaus untergebracht sowie bis 6. 11. 2023 im Krankenstand gewesen, und er leide aufgrund des Unfalls nach wie vor an einem Tinnitus. Die Verletzung des Klägers sei alleine auf einen Sorgfaltsverstoß des Beklagten zurückzuführen, welcher gegenüber dem Kläger aufgrund seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens schadenersatzpflichtig sei. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass er durch einen nicht gänzlich exakten Schlag auf das Wellenstück ein Wegfliegen desselben hervorrufen habe können, und er hätte entsprechende Vorkehrungen zur Unfallvermeidung treffen müssen. Die vom Beklagten an den Tag gelegte Arbeitsabfolge habe nicht den betrieblichen Übungen entsprochen. Zur Verhinderung des Wegfliegens hätte der Beklagte für die Verrichtung seiner Arbeiten unter Auswahl eines hierfür hinreichend langen Pufferstücks eine zweite Person zuziehen müssen, die ein solches geeignetes Pufferstück mit einer Langzange klemme. Wegen der Auswahl eines Wellenstücks mit einer für ein Klemmen nicht geeigneten Stärke von lediglich 15-22 mm und des Unterbleibens der Beiziehung einer zweiten Person treffe den Beklagten ein Verschulden am Unfall. Es werde auch bestritten, dass das vom Beklagten verwendete Wellenstück bereits in einer Tiefe von 10 mm in das Werkzeug versenkt gewesen wäre und dadurch eine Art Führung entstanden wäre. Tatsächlich sei das Wellenstück nicht im Werkzeug versenkt gewesen, weshalb eine Führung des Pufferstücks nicht gegeben gewesen sei und es zu dessen Wegfliegen mit der Folge der Verletzung des Klägers gekommen sei. Der beklagtenseitige Mitverschuldenseinwand sei nicht berechtigt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er habe weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt, sondern alle nach den konkreten Umständen von ihm zu fordernden Sorgfaltsmaßstäbe eingehalten und seinen Arbeitsvorgang entsprechend einer seit Jahrzehnten im Betrieb gefahrlos geübten und ihm selbst in seiner Lehrzeit beigebrachten Praxis gestaltet. Vor dem gegenständlichen Unfall habe es konkrete Sicherheitsanweisungen durch die Dienstgeberin diesbezüglich nicht gegeben und habe sich in diesem Kontext auch noch nie ein Unfall ereignet. Beim Unfallhergang handle es sich um ein nicht vorhersehbares außergewöhnliches Ereignis. Die Führungssäule sei bereits 10 mm hineingeschlagen gewesen, weshalb das Wellenstück lediglich 9,78 mm aus der Grundplatte herausgeragt habe und ein Halten mit der Zange nicht möglich gewesen sei. Niemand, insbesondere nicht der Beklagte, habe damit gerechnet oder rechnen müssen, dass das Wellenstück aus dieser Situierung bei einem Hammerschlag weggeschleudert habe werden können. Obwohl diese Tätigkeit im Betrieb seit Jahrzehnten so verrichtet werde, sei es noch nie zu einem derartigen Vorfall gekommen. Demgegenüber wäre die Gefahr bei Verwendung eines längeren, durch eine zweite Person mit einer Zange gehaltenen Wellenstücks wesentlich größer. Der begehrte Schmerzengeldbetrag sei überhöht, Spät- und Dauerfolgen seien nicht zu erwarten, und hilfsweise treffe den Kläger ein Mitverschulden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Dabei legte es den auf den Seiten 3 und 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs angeführten unstrittigen Sachverhalt hinaus - wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:
Im Betrieb der C* GmbH gab es vor dem streitgegenständlichen Unfall am 20. 9. 2023 keine konkrete Arbeitsanweisung, wie bei dem vom Beklagten durchgeführten Herausschlagen von Führungsstangen vorzugehen ist. Diese Tätigkeit war im Betrieb immer wieder durchzuführen und wurde diese von den Mitarbeitern so ausgeführt, wie sie ihnen von den älteren Mitarbeitern gezeigt worden war. Schutzmaßnahmen wie Schutzwände oä werden dabei nicht verwendet.
Meistens arbeiteten beim Herausschlagen dieser Führungsstangen zwei Mitarbeiter zusammen, wobei einer mit dem Hammer schlug und der zweite einen längeren Kupferdorn als Wellenstück mit einer Zange festhielt. Es kam aber auch immer wieder einmal vor, dass das Herausschlagen der Führungsstangen von einem Mitarbeiter alleine vorgenommen wurde. In diesem Fall verwendete der Mitarbeiter, so wie auch der Beklagte im vorliegenden Fall, ein kleineres Wellenstück als Puffer, legte dieses auf die Führungsstange und schlug mit dem Hammer darauf.
Am 20. 9. 2023 näherte sich der Kläger dem Arbeitsplatz des Beklagten, der gerade damit beschäftigt war, eine Führungsstange aus einer Grundplatte herauszuschlagen. Die Führungsstange, die einen Durchmesser von 50,02 mm aufwies, war bereits etwa 10 mm in die Platte versenkt. Der Beklagte verwendete als Wellenstück ein rundes Stück Eisen mit einem Durchmesser von 45,67 mm und einer Stärke von 19,78 mm. Als der Kläger bemerkte, dass der Beklagte beschäftigt war, wendete er sich ab. Zuvor hatten die beiden Blickkontakt und wurde der Kläger auch vom Beklagten wahrgenommen. Als sich der Kläger abwendete, hörte er noch einen Schlag des Beklagten auf das Wellenstück und wurde daraufhin von diesem am Kopf getroffen.
Der Kläger befand sich sowohl bei der Annäherung als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem er getroffen wurde, am Gehweg und war nie näher als 5 m am Arbeitsplatz des Beklagten.
Der Beklagte hatte auch zuvor schon mehrmals Führungsstangen aus Metallplatten herausgeschlagen, dies sowohl mit Hilfe eines weiteren Mitarbeiters, der einen Kupferdorn als Zwischenstück mit einer Zange hielt, als auch auf jene Art, wie er dies am 20. 9. 2023 gemacht hatte, nämlich alleine unter Verwendung eines kleinen Eisenstückes als Wellenstück. Dabei war noch nie ein Unfall passiert und rechnete der Beklagte auch am 20. 9. 2023 nicht damit, dass ein solcher passieren könne oder werde.
In der rechtlichen Beurteilung erwog das Erstgericht, dass sich ein die Voraussetzung für eine schadenersatzrechtliche Haftung gegenüber dem Kläger bildendes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten lasse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung erkennbar im Sinne der Fällung eines den Klagsanspruch dem Grunde nach bejahenden Zwischenurteils nach § 393 Abs 1 ZPO; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags berechtigt.
1. Die Berufung rügt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten aus dem Bereich Technisches Unfallwesen/Arbeitsschutz nicht eingeholt worden sei. Der Kläger habe bestritten, dass das Wellenstück bereits 10 mm in der Platte versenkt gewesen sei, und vorgebracht, dass ein Wegfliegen des Wellenstücks diesfalls gar nicht möglich gewesen wäre, sowie zum Beweis dafür die Einholung dieses Gutachtens beantragt. Durch die Einholung des Gutachtens hätte insbesondere das Beklagtenvorbringen über eine bereits erfolgte Versenkung des Pufferstücks in der Grundplatte widerlegt werden können, zumal ein Sachverständiger sehr wohl objektivieren könnte, ob ein Wegfliegen des Wellenstücks, sofern es bereits einige Millimeter in die Grundplatte eingeschlagen gewesen sei, überhaupt möglich wäre. Wäre der Umstand, dass das Wellenstück noch nicht in die Grundplatte eingeschlagen gewesen sei, gutachterlich bestätigt worden, hätte sich daraus die Erkennbarkeit der Gefahrenlage für den Beklagten und damit dessen Verschulden ableiten lassen.
2. Mit diesen Ausführungen zeigt die Berufung mit Erfolg die Entscheidungswesentlichkeit des im Unterbleiben der Einholung des genannten Gutachtens liegenden Stoffsammlungsmangels auf.
3. Ein Verschulden in der Gestalt von Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn der den Schaden Verursachende die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, sohin wenn er bei der nach objektivem Maßstab zu beurteilenden gehörigen Sorgfalt mit der Möglichkeit des Eintrittes der Schadensfolgen hätte rechnen müssen. Dabei gilt für Deliktsfähige im Hinblick auf Aufmerksamkeit und Fleiß stets ein objektiver Maßstab, sodass es für die Beurteilung des Vorliegens von Fahrlässigkeit nicht auf die subjektive Einschätzung des den Schaden Verursachenden ankommt, sondern gerade auch derjenige fahrlässig handelt, der (zwar eine bloß andere subjektive Einschätzung getroffen hat, jedoch) bei gehöriger Aufmerksamkeit den Eintritt des Schadens voraussehen hätte können bzw jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in der konkreten Lage des Schädigers zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt (vgl zB 7 Ob 280/06m mwH; RS0026204, RS0022399, RS0026343 [insb T1], RS0022842; Karner in KBB 7 § 1294 ABGB Rz 7, 11, § 1294 ABGB Rz 1 f; Wagner in Schwimann/Kodek , ABGB Praxiskommentar 4 § 1297 ABGB Rz 3 ff; Reischauer in Rummel , ABGB 3 § 1297 Rz 1 f [Stand 1. 1. 2007, rdb.at]). Für die Bestimmung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabs kommt es auf jenen Verkehrskreis an, mit dessen Besonderheit die zu beurteilende Handlung in einem inneren Zusammenhang steht (vgl 9 ObA 265/89; Karner aaO § 1294 ABGB Rz 1; Wagner aaO § 1297 ABGB Rz 8). Bei der Beurteilung, wie sich ein nach dem sohin in diesem Sinne heranzuziehenden Maßstab maßgerechter Durchschnittsmensch in der konkreten Lage verhalten hätte, ist auch das Wissen einzubeziehen, das der Schädiger um die konkreten Umstände hatte, oder das ein maßgerechter Mensch in der konkreten Situation haben hätte müssen (RS0026343 [T1, T3]; Wagner aaO § 1297 ABGB Rz 5; Reischauer aaO § 1297 Rz 2).
4. Der Beklagte hat den von ihm eingenommenen Standpunkt, er habe die nach den konkreten Umständen zu fordernde Sorgfalt eingehalten, zusammengefasst damit begründet, dass sein Arbeitsvorgang der im Betrieb jahrzehntelang geübten und auch ihm selbst vermittelten Praxis entsprochen habe, und dies letztlich in seinem Schriftsatz vom 15. 11. 2024 (ON 20) mit einem näheren Vorbringen über die konkrete Gestaltung dieses Arbeitsvorganges insbesondere dahingehend präzisiert, dass die Führungssäule bereits 10 mm in die Grundplatte hineingeschlagen gewesen sei, daher das in die dadurch entstandene Öffnung eingesetzte, 19,78 mm starke Wellenstück lediglich 9,78 mm aus der Platte herausgeragt habe und deshalb ein Wegschleudern des Wellenstücks aus dieser Situierung nicht voraussehbar gewesen sei, weil diese Tätigkeit im Betrieb seit Jahrzehnten „so“ verrichtet werde und es noch nie zu einem derartigen Vorfall gekommen sei. Dieses Prozessvorbringen entspricht auch der davor abgelegten Aussage des Beklagten, wonach ihm beigebracht worden sei, dass ein bereits 10 mm in der Platte versenktes Wellenstück ohnedies nicht mehr wegspringen könne und daher auch dessen Festhalten durch einen zweiten Mitarbeiter entbehrlich sei (ON 17.1, 6).
5. Dem dargestellten Beklagtenvorbringen stehen die Tatsachenbehauptungen des Klägers gegenüber, der bereits mit seinem Schriftsatz vom 30. 10. 2024 (ON 18) insbesondere vorgebracht hatte, dass die Welle nicht im Werkzeug versenkt gewesen sei, demzufolge keine Führung des Pufferstücks gegeben gewesen sei und dies letztlich zur Verletzung des Klägers durch das wegfliegende Pufferstück geführt habe. Damit verband der Kläger auch den nun zum Gegenstand der Mängelrüge gemachten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens insbesondere zum Beweis dafür, dass das Wellenstück noch nicht 10 mm in das Werkzeug eingeschlagen gewesen sei.
6. Sohin kommt dem nach der Mängelrüge und dem zugrundeliegenden Beweisantrag zu erweisenden Umstand, dass das Wellenstück - entgegen der vom Erstgericht getroffenen Feststellung über eine bereits gegebene Versenkung in der Platte (US 3) - bei Ausführung des zur Verletzung des Klägers führenden Arbeitsschrittes bzw Hammerschlags durch den Beklagten tatsächlich nicht im Werkzeug (dh, in der Grundplatte) versenkt gewesen sei, entscheidungswesentliche Bedeutung für die Beurteilung des Verschuldens des Beklagten zu. Denn gerade unter der entsprechend den oben (3.) dargestellten Grundsätzen zugrunde zu legenden Prämisse, dass der bei dieser Beurteilung heranzuziehende Sorgfaltsmaßstab durch jenen konkreten Wissensstand betreffend die (Un-)Gefährlichkeit der jeweiligen Arbeitsweise geprägt wird, den der Beklagte aufgrund der ihm zuteil gewordenen Anleitung und der ihm geläufigen betrieblichen Praxis hatte bzw haben hätte müssen, wäre von einer Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit auszugehen, wenn sich der Beklagte nicht dem von ihm sogar selbst in diesem Sinne vorgebrachten Wissens- und Erfahrungsstand entsprechend verhalten hätte, indem er - wie vom Kläger behauptet - auf das tatsächlich noch nicht mit 10 mm Tiefe in der Platte versenkte Wellenstück geschlagen hätte. Vielmehr wäre im Falle des Nachweises, dass das Wellenstück beim schadenskausalen Arbeitsschritt des Beklagten (noch) nicht in der Platte versenkt gewesen wäre, auch das von ihm ins Treffen geführte Argument der Unvorhersehbarkeit des Schadenseintritts insoweit entkräftet, als er dies aus der Erfahrung der jahrzehntelang „so“ - damit ersichtlich gemeint: unter Situierung des Wellenstücks mit 10 mm Versenkung in der Platte (ON 20, 2) - unfallfrei verrichteten Tätigkeit ableitet. Dass ein faktisch nicht versenktes und sohin „ungeführtes“ Wellenstück schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Gefahr in sich birgt, bei einem unsachgemäßen Schlag in eine beliebige Richtung wegzufliegen, wird ohnedies selbst von der Berufungsbeantwortung (S. 12) zugestanden.
7. Entgegen den vom Erstgericht zur Begründung der Nichtzulassung des beantragten Sachverständigenbeweises dargelegten Erwägungen (US 5) kommt daher dem in der nunmehrigen Verfahrensrüge relevierten und den Gegenstand des diesbezüglichen Beweisantrags bildenden Beweisthema, das Wellenstück sei noch nicht 10 mm eingeschlagen bzw versenkt gewesen, sehr wohl entscheidungswesentliche Bedeutung für die Beurteilung des dem Beklagten vorgeworfenen Verschuldens zu. Hingegen ist der - in diesem Sinne vom Erstgericht auch so festgestellte - bloße Umstand, dass der Beklagte bei seinem unfallkausalen Arbeitsschritt subjektiv nicht mit einem Schadenseintritt gerechnet hat, ohne Belang für die bei der Beurteilung des (Fahrlässigkeits-)Verschuldens maßgebliche Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt.
8. Vor tatsächlicher Aufnahme des beantragten Sachverständigenbeweises angestellte Erwägungen darüber, dass dieser Beweis in Bezug auf das Thema (des Ausmaßes) der Versenkung des Wellenstücks in der Grundplatte voraussichtlich kein Ergebnis erbringen werde bzw unergiebig sein werde, laufen ohnedies auf eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung hinaus (vgl zB 3 Ob 93/14v; RS0043308; Rechberger in Fasching/Konecny ³ § 272 ZPO Rz 10). Vielmehr wäre es überhaupt erst Sache des zu bestellenden Sachverständigen selbst, einerseits im Rahmen der ihm obliegenden Wahl der bestgeeigneten Methode (RS0119439) einzuschätzen, welche Befundgrundlagen, Augenscheinsgegenstände etc für die Gutachtenserstellung überhaupt erforderlich sind, und andererseits zu beurteilen, inwieweit die in seiner Ermittlungstätigkeit tatsächlich gewonnenen Ergebnisse - allenfalls auch schon der unstrittige Umstand des faktisch erfolgten Wegfliegens des Wellenstücks - Schlussfolgerungen für die Klärung dieser strittigen Tatfrage zulassen. Dass die in das Unfallgeschehen vom 20. 9. 2023 involvierten spezifischen Objekte (Grundplatte und Wellenstück) nicht mehr verfügbar wären, ist dem Akteninhalt jedenfalls nicht zu entnehmen.
9. Zusammengefasst ist somit das angefochtene Urteil auf Grund des dargelegten primären Verfahrensmangels aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren das zum Beweis für die noch nicht erfolgte Versenkung des Wellenstücks beantragte Sachverständigengutachten einzuholen haben und sodann unter Berücksichtigung der Ergebnisse auch dieser Beweisaufnahme Feststellungen über den Unfallhergang und die für die Beurteilung eines Verschuldens des Beklagten maßgeblichen Umstände zu treffen haben.
10. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht, zumal die Weiterungen des Verfahrens durch die notwendigen Ergänzungen noch nicht abzusehen sind (RS0044905, RS0042125).
11. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Berufung. Insbesondere ist ein Eingehen auf die Tatsachenrüge betreffend die Feststellung über die Arbeitsausführung durch den Beklagten erst dann zweckmäßig, wenn nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensergänzung feststeht, ob „jene Art, wie er dies am 20. 9. 2023 gemacht hatte“, auch der nach seinem Vorbringen schon zuvor unfallfrei gepflogenen Arbeitsweise mit einem bereits 10 mm versenkten und deshalb nicht mit einer Zange gehaltenen Puffer- bzw Wellenstück entsprochen hat.
12. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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