RS0074385 – OGH Rechtssatz
Art 1 stellt klar, dass sich das Übereinkommen ausschließlich auf die außervertragliche, also deliktische Haftung bezieht. Die in Art 3 angeordnete Verweisung auf das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, gilt daher nur für Schadenersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung von Pflichten aus vertraglichen Schuldverhältnisse beruhen. Für die Abgrenzung zwischen vertraglicher und außervertraglicher Haftung ist die österreichische Auffassung maßgeblich. Daher gilt der das österreichische Schadenersatzrecht beherrschende Grundsatz, dass im allgemeinen nur für rechtswidriges Verhalten gehaftet wird (§ 1294 ABGB) und dass eine Unterlassung - wie es § 1301 ABGB ausdrückt - nur dann rechtswidrig ist, wenn eine besondere Verbindlichkeit verletzt wird, das Übel zu verhindern.