Übersicht der Entscheidungen zu § 308 EO
A Allgemeines
B Rechte des Überweisungsgläubigers
C Einwendungen des Drittschuldners
D Verfahren
§ 308 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 308 Rechte des Verwalters und des betreibenden Gläubigers
…Rechte des Verwalters und des betreibenden Gläubigers § 308. (1) Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, dem die gepfändete Forderung überwiesen wurde, ist ermächtigt, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung der gepfändeten Forderung…
§ 329 Befugnisse des Verwalters
…Befugnisse des Verwalters § 329. (1) Der Verwalter ist zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§ 308), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den…
§ 301 Drittschuldnererklärung
…Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess (§ 308) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 43 Abs. 2 ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger für den…
§ 330 Exekution ohne Verwalter
…Verwalters erzielt werden kann. (3) Wird kein Verwalter bestellt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§ 308), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den…
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