6Ra38/17f – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Dr. Bott (Vorsitz), die Richterin Dr. Kraschowetz-Kandolf, den Richter Dr. Deu sowie die fachkundigen Laienrichter Pichler (Arbeitgeber) und Klemencic-Götz (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** K*****, *****, vertreten durch ihren Sachwalter *****, Rechtsanwalt in Klagenfurt als Verfahrenshilfevertreter, gegen die beklagte Partei P *****, vertreten durch ihren Angestellten *****, wegen EUR 2.380,98 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Februar 2017, 32 Cga 10/16f-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Berufung der beklagten Partei wird Folge gegeben.
Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Februar 2017 zu 32 Cga 10/16f-13 und das diesem vorangegangene Verfahren wird als nichtig aufgehoben .
Die Klage wird wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen .
Die Klägerin wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Ein Ersatz hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens findet nicht statt.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.
Text
begründung:
Die Klägerin steht unter Sachwalterschaft. Sie befindet sich seit dem Jahr 2009 im Zentrum für psychosoziale Rehabilitation (ZPSR) in *****, wobei die dort anfallenden Kosten aus den Mitteln der Kärntner Mindestsicherung vom Land Kärnten getragen werden. Die Beklagte ist aufgrund der am 16.Mai 2011 zu 8 E 2859/10v des Bezirksgerichtes Klagenfurt ergangenen Exekutionsbewilligung Drittschuldnerin und in dieser Funktion verpflichtet, die dem ehemaligen Gatten der Klägerin P***** K***** zustehenden pfändbaren Pensionsansprüche gegenüber der Beklagten an die Klägerin bzw deren Rechtsvertreter und Sachwalter zur Überweisung zu bringen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte über Jahre hinweg (bis Mai 2015) nachgekommen.
Mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 24.April 2015, bei der Beklagten eingegangen am 29.April 2015, teilte dieses der Beklagten Folgendes mit:
„…
Frau K***** I***** befindet sich seit 24.3.2009 im Zentrum für psychosoziale Rehabilitation (kurz: ZPSR) *****, wobei die Kostentragung zum überwiegenden Teil aus Mitteln der Kärntner Mindestsicherung erfolgt.
Laut Gerichtsentscheidung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26.11.2010 wurde der Ehegatte der Obgenannten, Herr P***** K*****, … ab 1.4.2009 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von 33 % seines monatlichen Nettoeinkommens verpflichtet, wobei die Zahlung im Exekutionswege einbringlich gemacht wird.
Die Pensionsversicherungsanstalt erkannte als Drittschuldner die gepfändete Forderung als begründet an.
Gemäß § 48 Abs 4 Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG, LGBl Nr. 15/2007, kann die Behörde (§ 60) oder der Träger (§ 61) – sofern sich aus § 80 nicht anderes ergibt – durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen an das Land übergeht, wenn ein Mindestsicherungsempfänger für die Zeit, für die Mindestsicherung gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach dem dritten Abschnitt gegen einen Dritten hat.
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung wird daher ersucht, monatlich den gesamten Unterhalt des Ehegatten zur Gänze dem Land Kärnten auf unser Konto … zu überweisen“.
Seit 1.Juni 2015 leistet die Beklagte keine Zahlungen mehr an die Klägerin, sondern vielmehr an das Land Kärnten. Die vom 1.Juni 2015 bis 1.Dezember 2015 fällig gewesenen monatlichen „Drittschuldnerzahlungen“ ergeben den Klagsbetrag von EUR 2.380,98.
Die Klägerin begehrt mit ihrer zunächst beim Bezirksgericht Klagenfurt und in weiterer Folge an das Erstgericht überwiesenen Klage die Bezahlung des genannten Betrages mit der Begründung, eine wirksame Legalzession, nach welcher der Klägerin als betreibender Partei gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin zustehende Forderungen auf das Land Kärnten übergegangen wären, sei nicht erfolgt. Der Klägerin sei aufgrund bestehender Unterhaltsansprüche und Unterhaltsrückstände gegenüber ihrem Ehegatten P***** K***** die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt worden. Infolge Exekutionseinschränkung vom 7.Februar 2013 werde an laufendem Unterhalt derzeit ein Betrag von EUR 347,00 (gemeint offenbar: monatlich) betrieben. Die Beklagte habe als Drittschuldnerin die der Klägerin zustehenden pfändbaren Bezüge bis Ende April 2015 an den nunmehrigen Klagsvertreter überwiesen. Im Hinblick auf das genannte Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 24.April 2015 sei von Seiten der Beklagten am 13.Mai 2015 entschieden worden, diese Abtretung durchzuführen und dürften in der Folge sämtliche der Klägerin zustehenden pfändbaren Bezüge direkt an das Land Kärnten zur Überweisung gebracht worden sein. Dies erfolge zu Unrecht, da die Klägerin als Mindestsicherungsempfängerin gegenüber der Beklagten keine Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach dem dritten Abschnitt des K-MSG (im Sinne von dessen § 48) habe, sondern vielmehr einen Unterhaltsanspruch gegen P***** K*****. Die Beklagte sei demnach lediglich verpflichtet, nach exekutionsrechtlichen Bestimmungen die gepfändeten Bezüge einzubehalten und an die Klägerin zu überweisen. Ihre Vorgangsweise sei rechtswidrig. Bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen hätte die Beklagte die vom Land Kärnten begehrte Abtretung zurückweisen müssen.
Die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes Klagenfurt sei gegeben.
Ebenso die Zulässigkeit des Rechtsweges, zumal im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die zivilrechtliche Frage umstritten sei, ob die Beklagte die Anzeige des Landes Kärnten berechtigterweise anerkannt habe oder nicht.
Die Beklagte wendet die (sachliche) Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes mit der Begründung ein, dass es sich bei der gegenständlichen Klage um keine Arbeitsrechtssache handle. Darüber hinaus liege Unzulässigkeit des Rechtsweges vor. Der Anspruch auf Pensionsleistung sei nicht privatrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Die Beklagte sei der gemäß § 48 Abs 4 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes ergangenen Aufforderung im Schreiben vom 24.April 2015, den gesamten (pfändbaren) monatlichen Unterhalt dem Land Kärnten zu überweisen, nachgekommen. Die Klägerin als Mindestsicherungsempfängerin habe für die Zeit, für die Mindestsicherung gewährt werde, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfs nach dem dritten Abschnitt gegen einen Dritten, nämlich Unterhaltsansprüche gegen ihren Gatten P***** K*****. Diese Ansprüche seien mit Forderungsexekution bei der Beklagten als Drittschuldnerin am 19.Mai 2011 geltend gemacht und bisher im ersten Rang befriedigt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren, ohne sich mit dem Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges auseinanderzusetzen, ab.
Es meint rechtlich, durch die Exekutionsführung auf das Pensionseinkommen des P***** K***** würden die aushaftenden Unterhaltsansprüche der Klägerin zwar nicht durch diesen direkt befriedigt, sondern vielmehr durch die Beklagte als Drittschuldnerin. Würde man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen, würde sie sowohl in den Bezug der Mindestsicherung als auch des Unterhaltes kommen und wäre daher besser gestellt als ohne Exekutionsführung. Entsprechend der Bestimmung des § 48 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes habe das Land Kärnten zutreffend bei der Beklagten die Beträge eingefordert und sei die Beklagte auch entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung diesem Überweisungsauftrag nachgekommen.
Mangels Kostenverzeichnung durch die Beklagte könne eine Kostenentscheidung entfallen.
Gegen diese Entscheidung erheben beide Parteien Berufung .
Die Beklagte macht die Nichtigkeit des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend und beantragt, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben.
Die Klägerin erhebt eine Rechtsrüge und begehrt „Aufhebung“ (gemeint: Abänderung) in Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin erhebt auch Berufung im Kostenpunkt (unrichtig: Kostenrekurs).
Während die Beklagte keine Berufungsbeantwortung erstattet, beantragt die Klägerin, der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.
Die Berufung der Beklagten ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zur Berufung der Beklagten:
Die Beklagte hält in ihrem Rechtsmittel an ihrer Auffassung fest, dass die vorliegende Rechtssache der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte entzogen sei, zumal der Pensionsanspruch ein öffentlich-rechtlicher sei, der auch durch die Pfändung und Überweisung nicht zu einem Anspruch privatrechtlicher Natur werde. Auch handle es sich bei der Überprüfung der Auszahlungsmodalitäten einer dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Pensionsleistung um keine Leistungssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG und beim Begehren des Überweisungsgläubigers auf Auszahlung der Pension nicht um eine Arbeitsrechtssache im Sinn des § 50 Abs 1 ASGG. Damit sei die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht gegeben.
Diesem Argument ist zu folgen.
Voranzustellen ist, dass sich das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung mit dem seitens der Beklagten mehrfach (Seite 3 der ON 5/AS 19; Seite 2 der ON 9/AS 53) erhobenen Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs in keiner Weise (weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen) befasst hat. Die bloß implizite Bejahung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (nur) durch meritorische Behandlung des Begehrens reicht für die Annahme einer Entscheidung mit bindender Wirkung im Sinn des § 42 Abs 3 JN nicht aus (3 Ob 101/16y mwN).
Zunächst ist dem Argument der Klägerin in der Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Beklagten würde deshalb die Beschwer fehlen, zumal das Klagebegehren ohnehin abgewiesen worden sei, nicht zu folgen.
Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus. Unterschieden wird hiebei zwischen der formellen und der materiellen Beschwer. Die formelle Beschwer liegt dann vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Materielle Beschwer ist hingegen dann gegeben, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Die Beschwer kann auch in einem prozessualen Nachteil liegen, etwa wenn die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges oder wegen entschiedener Streitsache zurück- statt als unbegründet abgewiesen wurde (vgl RIS-Justiz RS0041758; Kodek in Rechberger, ZPO 4 , Rz 9 f vor § 461).
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beschwer jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Klage nach materieller Prüfung abgewiesen wurde, wegen fehlender Zulässigkeit des Rechtswegs jedoch zurückzuweisen gewesen wäre, hat doch wohl jede Verfahrenspartei das Recht, dass die sie betreffende Sache von einem dafür zuständigen Spruchkörper in der dafür vorgesehenen Verfahrensart erledigt wird.
Die Zulässigkeit des streitigen (außerstreitigen) Rechtsweges ist schon grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0046861 uva).
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist grundsätzlich von den Klagebehauptungen auszugehen, wobei aber nicht allein der Wortlaut des Begehrens, sondern die Natur bzw das Wesen des geltend gemachten Anspruchs maßgebend ist (RIS-Justiz RS0045718, RS0045584, RS0045644). Entscheidend ist daher nicht, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich formt bzw worauf er sich formal stützt, sondern, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird. Das Vorbringen des Beklagten ist hingegen für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ohne Bedeutung und kann nur insoweit herangezogen werden, als dadurch das Klagsvorbringen verdeutlicht wird (8 ObA 7/16m, 8 Ob 8/12b je mwN).
Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die beklagte Sozialversicherungsträgerin der Aufforderung des Landes Kärnten, die der Klägerin zustehenden pfändbaren Pensionsbezüge des P***** K***** nicht an die Klägerin, sondern vielmehr an das Land Kärnten auszubezahlen, berechtigt nachgekommen ist oder nicht, und ob für das Zahlungsbegehren der Klägerin der streitige Rechtsweg offensteht.
Die maßgebliche Bestimmung des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes (K-MSG), LGBl Nr. 15/2007 in der geltenden Fassung ist § 48, welche folgenden Wortlaut trägt:
„ Ersatz durch Dritte
(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Mindestsicherungsempfängers verpflichtet sind, sowie sonstige Personen, gegen die der Mindestsicherungsempfänger Ansprüche hat, bei deren Erfüllung soziale Mindestsicherung nicht oder nicht in der erhaltenden Höhe zu leisten wäre, haben die Kosten für die Leistungen der sozialen Mindestsicherung im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen.
…
(4) Hat ein Mindestsicherungsempfänger für die Zeit, für die Mindestsicherung gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach dem dritten Abschnitt gegen einen Dritten, so
kann die Behörde (§ 60) oder der Träger (§ 61) – sofern sich aus § 80 nicht anderes ergibt – durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.
...“
Voraussetzung für die in der genannten Bestimmung enthaltene anzeigeabhängige Legalzession ist demnach, dass ein Mindestsicherungsempfänger für die Zeit, für die Mindestsicherung gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach dem dritten Abschnitt dieses Gesetzes gegen einen Dritten hat. Der dritte Abschnitt dieses Gesetzes beginnt mit § 8, welcher regelt, in welchen Bereichen soziale Mindestsicherung geleistet werden kann. Dazu zählt gemäß Abs 1 lit a dieser Bestimmung auch die soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt. Es kann als gesichert gelten, dass mit diesen „Forderungen“ wohl in erster Linie Unterhaltsforderungen gemeint sein werden, jedoch hat der Oberste Gerichtshof auch schon mehrfach ausgesprochen, dass darunter auch andere Ansprüche wie etwa Schadenersatzansprüche fallen können (RIS-Justiz RS0072876; vgl zu der auch hier maßgeblichen Bestimmung des § 48 K-MSG 9 Ob 18/09a). Der Umstand, dass die Klägerin gegenüber ihrem ehemaligen Gatten Unterhaltsansprüche hat, ist ebenso unstrittig wie die Tatsache, dass die Beklagte aufgrund der zu 8 E 2859/10v ergangenen Exekutionsbewilligung Drittschuldnerin und in dieser Funktion grundsätzlich verpflichtet ist, die dem ehemaligen Gatten der Klägerin P***** K***** zustehenden pfändbaren Pensionsansprüche gegenüber der Beklagten an die Klägerin bzw deren Rechtsvertreter und Sachwalter zur Überweisung zu bringen. Dies bewirkt nach Auffassung des Berufungsgerichtes aber keineswegs, dass die Beklagte aus diesem Grunde der ergangenen Aufforderung des Landes Kärnten als Träger der sozialen Mindestsicherung nicht hätte entsprechen dürfen.
Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beklagte „Dritter“ im Sinne des § 48 Abs 4 K-MSG ist, kann jedoch unterbleiben, da der Klagsführung aus nachstehenden Erwägungen das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht:
Es trifft keineswegs zu, dass die Entscheidung 8 ObA 8/12b, auf welche sich die Beklagte zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes bezieht, einen gänzlich anderen Sachverhalt beträfe, wie die Klägerin vorträgt. Auch in dem dortigen Fall nahm die Klägerin als betreibende Gläubigerin im Exekutionsverfahren den beklagten Sozialversicherungsträger als Drittschuldner in Anspruch. Die (nach Pfändung und Überweisung) geltend gemachte Forderung bezog sich auf den monatlichen Pensionsbezug des Verpflichteten. Mit ihrem Begehren strebte die Klägerin somit von der Beklagten als Drittschuldnerin die Auszahlung der gesetzlichen Pension des Verpflichteten an, deren Pfändung und Überweisung ihr gerichtlich bewilligt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass dieser Zahlungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist, womit sich die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs stellt. Er sprach aus, dass durch die Pfändung einer Forderung die Natur des Anspruchs nicht verändert wird, sondern vielmehr die Überweisung zur Einziehung den betreibenden Gläubiger gemäß § 308 EO lediglich dazu berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, wie ein gepfändeter gesetzlicher Pensionsanspruch, wird durch die Pfändung und Überweisung nicht zu einem solchen privatrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS003861).
Aus welchen Erwägungen diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollen, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Bei der Streitigkeit über die Auszahlung bzw die Höhe des pfändbaren Teils einer bereits festgestellten Pensionsleistung geht es allein um die Frage, an wen die Pensionsleistung (zur Gänze oder zum Teil) erbracht werden soll, also um Auszahlungsmodalitäten (RIS-Justiz RS003883). Dies gilt nicht nur für den Anspruch auf Auszahlung einer zuerkannten Leistung an den Versicherten, sondern insbesondere auch dann, wenn sich aufgrund von Abtretungen, Verpfändungen oder Pfändungen die Berechtigung zur Empfangnahme von Leistungen ändert und darüber Streit besteht, an wen die Leistung auszuzahlen ist. Beim Begehren des Überweisungsgläubigers um Auszahlung der Pension des Verpflichteten handelt es sich somit weder um eine Leistungssache im Sinn des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG noch um eine Arbeitsrechtssache im Sinn des § 50 Abs 1 iVm § 52 Z 2 ASGG (RIS-Justiz RS0003900, RS0085474).
Wenn die Klägerin – wie hier – ihren Anspruch darauf stützt, die Auszahlung der gepfändeten Teile der Pension ihres vormaligen Gatten hätte seitens der Beklagten an sie, nicht aber an das Land Kärnten erfolgen dürfen, dann kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine Rechtssache im dargestellten Sinn handelt, die der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte entzogen ist. Die angefochtene Entscheidung ist daher samt dem ihr vorangegangenen Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.
Mit ihrer Berufung in der Hauptsache ist die Klägerin auf diese Entscheidung zu verweisen.
Zur Berufung der Klägerin im Kostenpunkt:
Voranzustellen ist, dass es sich dabei entgegen der Bezeichnung durch die Klägerin in ihrem Rechtsmittel um keinen Kostenrekurs handelt, sondern um eine Anfechtung der erstgerichtlichen Entscheidung im Kostenpunkt.
Das Erstgericht hat eine Kostenentscheidung mit der Begründung unterlassen, dass die (obsiegende) Beklagte Kosten nicht verzeichnet habe.
Zufolge Stattgebung der Berufung der Beklagten ist die Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des § 51 ZPO zu fällen. Die Nichtigerklärung des Verfahrens und der angefochtenen Entscheidung ist zweifellos der Klägerin zuzurechnen, die einerseits eine Klagsführung in einem dem ordentlichen Rechtsweg nicht offen stehenden Verfahren zu verantworten hat, und andererseits trotz entsprechenden Einwands der Beklagten von der Verfahrensfortsetzung nicht Abstand genommen hat. Dies führt nicht nur dazu, dass die Klägerin grundsätzlich kostenersatzpflichtig wäre, sondern auch dazu, dass der Antrag auf Kostenseparation ohne Prüfung der Frage, ob die Klägerin zu einer sofortigen Verzeichnung in der Tagsatzung verpflichtet gewesen wäre (§ 54 Abs 1 ZPO), ins Leere geht. Da die Beklagte Kosten nicht verzeichnet hat, kommt ein Kostenersatz durch die Klägerin jedoch ohnehin nicht in Betracht. Damit hat es bei dem Ausspruch zu verbleiben, dass ein Kostenersatz – die Klägerin genießt Verfahrenshilfe – nicht stattfindet. Eine Entscheidung über den seitens der Klägerin gestellten, von der Nichtigkeitssanktion erfassten Antrag auf Kostenseparation, den das Erstgericht unbeachtet gelassen hat, kann demnach unterbleiben. Die Klägerin ist mit ihrer Berufung im Kostenpunkt ebenfalls auf die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung zu verweisen.
Ein Ausspruch über die Rekurszulässigkeit ist entbehrlich, da ein Beschluss, mit dem das Berufungsgericht unter Nichterklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die Klage zurückweist, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 2 ASGG stets anfechtbar ist (vgl 8 ObA 7/16m mwN).
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 6