JudikaturOGH

RS0004169 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2007

Die Hinterlegungsklage ist nichts anderes als eine - auch ohne vorangegangenes Erlagsverfahren nach § 307 Abs 1 EO zulässige - Drittschuldnerklage nach § 308 Abs 1 EO, deren Begehren hier allerdings nicht, wie sonst, auf Zahlung, sondern auf Gerichtserlag lautet. (Vgl SZ 19/80).

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