JudikaturOGH

RS0124279 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 2008

Zu den Rechtshandlungen, die ein Überweisungsgläubiger gemäß § 308 Abs 1 EO setzen darf, gehört auch eine Antragstellung, wenn zur Geltendmachung der Forderung des Verpflichteten - soweit hier von Interesse - ein Antrag im Verwaltungsverfahren notwendig ist.

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