RS0000643 – OGH Rechtssatz
Die auf § 307 gestützte Erlagsklage und Drittschuldnerklage nach § 308 EO sind keine Streitigkeiten iS § 17 Abs 2 EO. Die Entscheidungen in einem solchen Rechtsstreit sind für das Exekutionsverfahren in keiner Weise präjudiziell.