RS0004137 – OGH Rechtssatz
Keine Klagsänderung, sondern nur eine jederzeit zulässige Richtigstellung der Parteibezeichnung, wenn die ursprüngliche Bezeichnung "klagende Partei: A.B., vertreten durch N.N. als Überweisungsgläubiger gem § 308 EO" geändert wird in: "klagende Partei: N.N.".