(1) Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt und die Zustellung des Zahlungsverbots nach § 294 Abs. 2 nicht dem Verwalter obliegt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären:
1. ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2. ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
3. ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben, insbesondere solche nach § 300 a;
4. ob und wegen welcher Ansprüche zu Gunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach § 291 c Abs. 2 eingestellt wurde;
5. die vom Verpflichteten bekannt gegebenen Unterhaltspflichten,
6. ist ein Verwalter bestellt oder zu bestellen, ob die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags durch diesen angeregt wird.
(2) Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Exekutionsgericht sowie eine Abschrift davon dem Verwalter – ist keiner bestellt, dem betreibenden Gläubiger – zu übersenden.
(3) Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess (§ 308) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 43 Abs. 2 ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der dadurch entsteht, dass er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrags bekanntzugeben.
(4) Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner den betreibenden Gläubiger von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Abs. 3 ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.
(5) Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner den Auftrag zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zu erteilen; er kann aber davon absehen.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 301 Drittschuldnererklärung
(1) Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt und die Zustellung des Zahlungsverbots nach § 294 Abs. 2 nicht dem Verwalter obliegt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären: 1. ob und inwieweit er…
Art. 34 (Anm.: Zu den §§ 8 Abs. 2 und 3, 10, 10a, 14 Abs. 2 und 3, 36 Abs. 1 Z 2, 39 Abs. 2, 47 bis 49; 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 54a, 74 Abs. 1, 253a, 290 bis 296, 299 bis 307, 319 und 319a, 325, 366, 372, 380 und 389 der EO, RGBl. Nr. 79/1896)
…der Exekutionsantrag auf Grund des Exekutionstitels nach § 10a EO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft der ergänzenden Entscheidung gestellt werden. (5) § 301 Abs. 3 EO in der Fassung des Art. I Z 24 ist anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 29. Februar 1992 geschlossen…
Art. 3 (Anm.: zu RGBl. Nr. 79/1896)
…EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Auftrag zur Drittschuldnererklärung nach dem 30. September 2000 erteilt worden ist. (14) § 301 Abs. 4 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 30. September 2000 beendet wird. (15) §§ 352 bis 352c…
§ 294 Pfändung
…Abs. 1 hinsichtlich der von ihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Forderungen mitzuteilen. Er kann den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 301 auffordern. Der Verwalter hat das Gericht und den betreibenden Gläubiger von der von ihm vorgenommenen Pfändung der Forderungen zu verständigen. (3) Die Pfändung ist mit…