JudikaturOGH

4Ob2346/96w – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. November 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Francisca P*****, vertreten durch Dr.Elisabeth C. Schaller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Viktor I*****, wegen S 360.267,82 sA (Revisionsinteresse S 204.225,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11.September 1996, GZ 17 R 163/96g-84, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO) und überdies als verspätet zurückgewiesen, weil das Berufungsurteil am 1.Oktober 1996 zugestellt, die Revision (auch das Telefax) aber erst am 30.Oktober 1996 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 505 Abs 2 ZPO überreicht wurde.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn die Revision nicht verspätet eingebracht worden wäre, müßte sie doch - als unzulässig - zurückgewiesen werden:

Auch wenn man der Klägerin zugesteht, daß sie sich nicht auf den Rechtsgrund des § 950 ABGB eingeschränkt hat, ihre Klage vielmehr auch als Drittschuldnerklage zu verstehen ist, könnte sie doch - im Umfang der von ihr bekämpften Abweisung - nicht erfolgreich sein. Mit der Exekution zu 5 E 13425/85 des Exekutionsgerichtes Wien wurde die Gehaltsforderung des Unterhaltsschuldners gegen die B***** HandelsgesmbH gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Diese ist mit der Gemeinschuldnerin, deren Vermögen vom beklagten Masseverwalter vertreten wird, nicht identisch. Dadurch, daß diese, solange der Unterhaltsschuldner bei ihr im unselbständigen Beschäftigungsverhältnis gestanden war, freiwillig Zahlungen an die Klägerin überwiesen hat, wurde sie nicht zur Drittschuldnerin, der gegenüber die Klägerin den Anspruch des Unterhaltsschuldners iS des § 308 EO geltend machen könnte. Umso weniger steht der Klägerin ein solcher Anspruch als Überweisungsgläubigerin in Ansehung der Bezüge des geschiedenen Gatten als freier Mitarbeiter zu. Insoweit könnte die Klägerin nur dann durchdringen, wenn sie sich - wie für die Zeit des Beschäftigungsverhältnisses des Unterhaltsschuldners - auf § 950 ABGB berufen könnte. Mit der in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage der Anforderung an die Bezeichnung des Drittschuldners hat dies nichts zu tun. Keinesfalls ist nämlich die Auffassung vertretbar, mit der Drittschuldnerexekution könnte der jeweilige Arbeitgeber erfaßt werden, so daß die Pfändung und Überweisung der Gehaltsforderung des Verpflichteten gegen den ersten Dienstgeber bei einem Arbeitsplatzwechsel von selbst auf die Gehaltsforderung gegen den nächsten Dienstgeber überginge.

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