RS0105942 – OGH Rechtssatz
Dadurch, daß nach einem Arbeitsplatzwechsel des Verpflichteten dessen nächster Dienstgeber freiwillig Zahlungen an den Gläubiger überweist, wird er nicht zum Drittschuldner, dem gegenüber der Gläubiger den Anspruch des Verpflichteten im Sinne des § 308 EO geltend machen könnte.