JudikaturOGH

RS0105942 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1996

Dadurch, daß nach einem Arbeitsplatzwechsel des Verpflichteten dessen nächster Dienstgeber freiwillig Zahlungen an den Gläubiger überweist, wird er nicht zum Drittschuldner, dem gegenüber der Gläubiger den Anspruch des Verpflichteten im Sinne des § 308 EO geltend machen könnte.

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