Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Mag. Jürgen Lappi, Rechtsanwalt in Lambach, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Gudrun Pixner, Rechtsanwältin in Traunkirchen, wegen 20.228,59 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. März 2026, GZ 6 R 28/26v-23, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist der nunmehrige Lebensgefährte der früheren Ehefrau des Beklagten. Der Ehe entstammen gemeinsame Kinder, die nun bei ihrer Mutter und dem Kläger leben. Bei einer Auseinandersetzung am 23. 4. 2021 verletzte der Beklagte den Kläger und wurde deshalb rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
[2] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Frage, ob der Kläger auf Schadenersatzansprüche aus diesem Vorfall wirksam verzichtet hat.
[3] Das Erstgericht sprach mit Teil- und Zwischenurteil aus, das Zahlungsbegehren bestehe dem Grunde nach zu Recht und „die Klageforderung“ sei nicht verjährt.
[4] Das Berufungsgericht gab d er Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es änderte dieses dahin ab, das es das Zahlungsbegehren abwies, allerdings aussprach, dass das Feststellungsbegehren des Klägers nicht verjährt sei. Es ging von einem wirksamen Verzicht des Klägers auf bereits entstandene und bezifferbare Schadenersatzansprüche aus, weshalb das Zahlungsbegehren abzuweisen sei. Der Ausspruch, dass das Feststellungsbegehren hinsichtlich sämtlicher zukünftiger, derzeit noch nicht bekannter Schäden und Verdienstentgänge aus dem Vorfall nicht verjährt sei, beruhe darauf, dass der Beklagte gegen das Zwischenurteil des Erstgerichts insoweit in seiner Berufung nichts inhaltlich ausgeführt habe.
[5] Den Entscheidungsgegenstand bewertete das Berufungsgericht mit 30.000 EUR übersteigend, die Revision ließ es im Hinblick auf die Einzelfallabhängigkeit der Auslegung der Verzichtserklärung nicht zu.
[6] Die außerordentliche Revision des Klägers , die sich zwar formal gegen die gesamte Berufungsentscheidung, nach dem Anfechtungsantrag und den Revisionsausführungen aber unmissverständlich nur gegen das Teilurteil (Abweisung des Zahlungsbegehrens) richtet, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[7] 1. Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, wirft im Regelfall ebenso wenig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0107199; RS0044298 [T3, T29]), wie die Auslegung einer Erklärung (RS0042555). Etwas anderes würde nur gelten, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0112106 [T1]). Dies ist hier nicht der Fall.
[8] 2. Eine Verletzung des vom Kläger behaupteten „Grundsatzes der restriktiven Auslegung von Verzichtserklärungen bzw der ganzheitlichen Auslegung von Willenserklärungen“ ist nicht ersichtlich. Dass der Kläger fünf Tage vor dem Telefonat, bei dem er die Verzichtserklärung abgab, noch schriftlich bekanntgegeben hatte, sich mit seinem Anwalt besprechen zu wollen, spricht nach der vertretbaren Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb nicht gegen einen Verzicht, weil dieses Gespräch in der Zwischenzeit ja stattgefunden haben konnte oder der Kläger es allenfalls für nicht mehr nötig hielt. Wie die Rechtsvertreterin des Beklagten die Äußerung des Klägers verstand und was er damit erklären wollte, ist im Hinblick auf die auch bei der Auslegung von Verzichtserklärungen anzuwendende Vertrauenstheorie nicht relevant. Entscheidend für das Verständnis der Erklärung ist nur der objektive Erklärungswert und nicht der Wille des Erklärenden oder das Verständnis des tatsächlichen Empfängers ( RS0014205 ). Dass der Kläger bei dem Telefonat seine einzelnen Ansprüche nicht aufschlüsselte, schadet nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Berufungsgerichts nicht, zumal sie ihm nach den Feststellungen grundsätzlich bekannt waren und seine Äußerung, dass „er keine Forderungen erheben wird und auf sämtliche Forderungen verzichtet, weil er auf das Geld nicht angewiesen ist“, aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers jedenfalls im Sinn eines umfassenden Verzichts verstanden werden konnte.
[9] 3. Der Kläger argumentiert selbst, dass ein Verzicht als Verfügungsgeschäft nur aufgrund eines gültigen Titels möglich ist, die Streitbereinigung aber als tauglicher Titel für einen Verzicht in Betracht kommt (3 Ob 544, 545/85; 7 Ob 47/88 = RS0034019; 1 Ob 77/15b [ErwGr 3.]). Warum aber ein Verzicht, dessen Rechtsgrund – wie hier vom Berufungsgericht angenommen – die Streitbereinigung ist, ein Nachgeben des Beklagten erfordern sollte, ist nicht nachzuvollziehen. Eine Schenkungsabsicht erfordert der bereinigende Verzicht nicht (vgl 1 Ob 77/15b [ErwGr 3.] ) .
[10] 4. Dem Argument des Klägers, die von ihm als selbstverständlich vorausgesetzte Grundlage – ein dauerhaft friedliches familiäres Miteinander – sei nachträglich weggefallen, weshalb er sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könne, hielt das Berufungsgericht entgegen, dass die ständige Rechtsprechung einen Rückgriff auf die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage bei verjährter Irrtumsanfechtung ablehnt ( RS0014932 ), ebenso dann, wenn der Sachverhalt durch Irrtums- und/oder Gewährleistungsnormen eine Regelung erfährt ( 9 Ob 46/14a [ErwGr 4.]; vgl RS0017524 ). Mit dieser Beurteilung des Berufungsgerichts setzt sich der Kläger nicht substanziiert auseinander, der im Übrigen im Verfahren selbst davon ausging, es handle sich um einen unentgeltlichen Vertrag, sodass ihm eine Anfechtung wegen Motivirrtums offenstehe. Auch die Auffassung, auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich der Kläger nicht berufen, ist daher nicht zu beanstanden.
[11]5. Ein Verzicht hinsichtlich nicht vorhersehbarer künftiger Ansprüche ist dem Spruch der Berufungsentscheidung nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht sprach insoweit mit – in Rechtskraft erwachsenem Zwischenurteil nach § 393a ZPO – aus, die vom Feststellungsbegehren erfassten zukünftigen Schadenersatzansprüche seien nicht verjährt. D as Zwischenurteil zur Verjährung ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
[12] Die im Teilurteil getroffenen Feststellungen oder ausgesprochenen Rechtsansichten können für sich allein, mögen sie auch für die Abweisung des Zahlungsbegehrens maßgeblich gewesen sein, keine für das weitere Verfahren bindende Wirkungen haben (RS0040956; 9 Ob 39/17a [Pkt 3.1.]).
[13] 6.Unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sind kein Revisionsgrund, zumal der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist; Fragen der Beweiswürdigung sind nicht revisibel (RS0042903 [T2, T4, T8, T10]).
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