17Ob10/25g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. *, Rechtsanwalt, *, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S* H*, gegen die beklagte Partei B* H*, vertreten durch die Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Anfechtung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Mai 2025, GZ 2 R 42/25a 36.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1]Benachteiligungsabsicht iSd § 28 IO ist schon dann anzunehmen, wenn der Schuldner in Form des bedingten Vorsatzes die Benachteiligung der Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, mag die Gläubigerbenachteiligung auch nicht der einzige Beweggrund gewesen sein (RS0064166 [T9]). Die Benachteiligungsabsicht kann auch gegenüber künftigen Forderungen gegeben sein (RS0050623; iglS RS0050608 [T2, T4, T7];17 Ob 17/24k [Rz 19]; Bollenberger/Spitzer in KLS 2 [2023] § 28 Rz 6 ua). Warum diese herrschende Auffassung hier nicht einschlägig sein sollte, wird in der außerordentlichen Revision nicht dargetan:
[2] Nach den – nicht revisiblen(RS0042903 [T5]; 17 Ob 17/24k [Rz 7]) – Tatsachenfeststellunge n der Vorinstanzen räumte die Schuldnerin ihrem Ehegatten, dem nunmehrigen Beklagten, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf ihrer Liegenschaft zu dem sowohl von ihr als auch ihm verfolgten Zweck ein, den Privatbesitz der Schuldnerin im Zusammenhang mit deren geschäftlicher Tätigkeit zu schützen. Die Schuldnerin wusste, dass sie als Geschäftsführerin einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und hielt es ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass durch die Einräumung des Belastungs und Veräußerungsverbots auf ihrer Liegenschaft künftige Gläubiger nicht, verzögert oder erschwert befriedigt werden. Der Beklagte wusste, dass sich die Schuldnerin bei der Einräumung des Belastungs und Veräußerungsverbots mit der verhinderten, verzögerten oder erschwerten Befriedigung künftiger Gläubiger aufgrund des Belastungs und Veräußerungsverbots billigend abfand.
[3]Dass ein Rechtsanwalt zum Belastungs- und Veräußerungsverbot geraten hatte, vermag an dieser Sachlage, aufgrund derer die Vorinstanzen zutreffend rechtlich die subjektiven Voraussetzungen des § 28 Z 1 IO bejahten, nichts zu ändern, selbst wenn die Gläubigerbenachteiligungsabsicht erst durch den Rechtsanwalt hervorgerufen worden sein sollte. Es ist im Übrigen in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zwar der Erhaltung des Eigentums – auch im Insolvenzfall (vgl RS0010755) – dienen, es gerade wegen der beabsichtigten Gläubigerschädigung (oder gegebenenfalls auch wegen Unentgeltlichkeit) aber nach §§ 28 ff IO und (seit der GREx, BGBl I 2021/86) §§ 438 ff EO (vormals: nach der AnfO) angefochten werden kann (vgl 1 Ob 583/79 ; 1 Ob 671/87 ; 9 Ob 46/00f ; 3 Ob 2/09d ; RS0010809 ; RS0010773 ; RS0050778 ; Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3[2011] § 364c ABGB Rz 10 ff, 90 ff; Winner in Rummel/Lukas, ABGB [2016] § 364c Rz 32; König/Trenker , Anfechtung 6 [2020] Rz 7.31, 9.26; Riss in KBB 7[2023] § 364c ABGB Rz 5).
[4]Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).