JudikaturOGH

8ObA57/24a – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* B*, vertreten durch die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei B*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2024, GZ 6 Ra 37/24v 56.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 7. 12. 2022 gekündigt, weil er formal unrichtige Krankenstandsbestätigungen abgegeben, Kollegen, Kunden und Vorgesetzte mehrfach bedroht und beschimpft und im November 2022 während eines Krankenstands auf seiner eigenen Landwirtschaft körperlich schwer gearbeitet hatte.

[2]Aufgrund dieses Sachverhalts verneinten die Vorinstanzen das Vorliegen einer unzulässigen Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG und eine Diskriminierung des Klägers nach § 7b Abs 1 Z 7 (iVm § 7f) BEinstG.

Rechtliche Beurteilung

[3]Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf.

[4]Ein Kläger, der sich auf einen Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG beruft, hat diesen nach § 105 Abs 5 Satz 1 ArbVG glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist nach § 105 Abs 5 Satz 2 ArbVG abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.

[5]Aufgrund der festgestellten – oben genannten – Motive der Beklagten für die Kündigung ist dieser der Beweis gelungen, dass der Kündigung kein verpöntes Motiv zugrunde lag. Es waren insbesondere auch gerade nicht – wie in der Revision vertreten – die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, die die Beklagte zur Auflösung des Dienstverhältnisses motivierten, wodurch auch eine Diskriminierung des Klägers bei der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 7b Abs 1 Z 7 BEinstG ausscheidet.

[6] Ob die Arbeit des Klägers während des Krankenstands zu einer Verlängerung desselben respektive einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führte, ist –  entgegen der Revision  – nicht entscheidungsrelevant. Ebensowenig bedurfte es konkreter Feststellungen darüber, „welche konkreten Beschimpfungen und Bedrohungen der Kläger gegenüber welchen konkreten Personen“ aussprach; insofern zieltdie Revision auf nichts anderes als eine Abänderung der diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellungen ab, geht aber ins Leere, weil dem Obersten Gerichtshof eine Funktion als Tatsacheninstanz nicht zukommt (RS0042903 [T7]).