Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* K*, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei Stadt *, vertreten durch Mag. Dr. A. Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wels, wegen Feststellung des Eigentums und Einwilligung in die Einverleibung, in eventu Feststellung einer Grunddienstbarkeit, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 3 R 108/25k 72, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist zwar grundsätzlich die Ausübung des Rechtsinhalts im eigenen Namen erforderlich, doch ist Besitzausübung auch durch Stellvertreter, Gehilfen und Besitzmittler möglich, wozu auch Bestandnehmer (Mieter und Pächter) zählen können (3 Ob 377/55 = ImmZ 1955, 295; 8 Ob 504/78 = SZ 51/64; 1 Ob 129/20g [Pkt 4.3.]; RS0011655 [T1]). Beim Besitzerwerb und der Besitzausübung durch Stellvertreter oder sonstige Mittelspersonen müssen sowohl der Erwerber als auch die Besitzmittler bzw Besitzdiener gutgläubig sein (1 Ob 41/08y [Pkt 2] = RS0010174 [T1]; 6 Ob 67/21b [Rz 14]).
[2] Hier wussten nach den Feststellungen bei Abschluss des Bestandvertrags der Rechtsvorgänger der Klägerin und die Bestandnehmerin, dass die beklagte Stadt Eigentümerin der „streitgegenständlichen“ Grundstücke ist, sie kannten deren konkreten Verlauf und wussten auch, dass diese – zum Großteil – innerhalb des in Bestand gegebenen Areals verlaufen. Auch während des aufrechten Bestandverhältnisses (1970 bis 2014) wusste die Bestandnehmerin, dass die Grundstücke im Eigentum der Beklagten stehen.
[3]Angesichts dieser – auf Kenntnis auch der Bestandnehmerin lautenden – Feststellungen stellt sich von Vornherein nicht die von der Klägerin als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO angesehene Frage, ob die bloße Kenntnis eines einzigen Mitarbeiters der Bestandnehmerin (Besitzmittlerin) bereits deren Redlichkeit ausschließe.
[4]Wenn die Klägerin den genannten Feststellungen entgegenhält, die Redlichkeit des Ersitzenden werde nach § 328 ABGB vermutet und es fehlten Beweisergebnisse für die von dieser Vermutung abweichenden Feststellungen, so überzeugt dies schon deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist (RS0042903 [T1, T2, T4, T5, T7, T8, T10]).
[5]Fragen der Beweislast hinsichtlich des Fehlens von Redlichkeit stellen sich hier ebensowenig, weil die Tatsacheninstanzen die genannten positiven – der Annahme von Redlichkeit entgegenstehenden – Feststellungen getroffen haben (RS0039939 [T26]).
[6]Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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