Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* R*, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei M* O* GmbH, *, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei M* P* GmbH, *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 9.600 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 31. März 2025, GZ 18 R 9/25i 55, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 25. November 2024, GZ 4 C 217/23z 50, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit 1.100,52 EUR (darin enthalten 183,42 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]1. Die von der Beklagten und der Nebenintervenientin beantwortete Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[2] 2.1. Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (RS0043320).
[3]2.2. Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde zur Lösung der durch Sachverständige zu beurteilenden Tatfragen mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens. Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(n) Methode(n) im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit (RS0119439).
[4]2.3. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht nach der Rechtsprechung nur insofern, als die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die die Tatsacheninstanzen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung insoweit für möglich erachtet wird, als dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen objektiv überprüfbare zwingende Gesetze sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (vgl RS0043404; RS0043168) oder eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet wurde (vgl RS0127336; RS0118604 [T8]).
[5] 2.4. Die Revision behauptet zwar, die vom Sachverständigen angewendete Methode wäre inadäquat gewesen; sie legt aber nicht nachvollziehbar dar, warum die Nutzbarmachung der eigenen Erfahrung und die Befragung von Marktteilnehmern zur Abklärung der von ihm zu beantwortenden Frage, ob bei einem sanierten Wasserschaden ein merkantiler Minderwert einer Eigentumswohnung anzunehmen ist, ungeeignet sein soll. Der Revisionswerber führt auch nicht aus, welche alternative Methode geeignet wäre und warum diese zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
[6]3. Dass das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen und anhand dieser geprüft hat, ob gegen die bekämpfte Feststellung Bedenken bestehen, entspricht der im Gesetz vorgesehenen Behandlung einer Beweisrüge. Von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichende oder ergänzende Sachverhaltsannahmen sind dann nicht zu erblicken. Eine Beweiswiederholung oder -ergänzung liegt demnach nicht vor, weshalb der gerügte Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (RS0043026) zu verneinen ist.
[7]4. Nach dem festgestellten Sachverhalt trat in der Wohnung des Klägers infolge des Wasserschadens keine merkantile Wertminderung ein. Daran ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden (RS0042903 [T5, T7, T10]). Ausgehend davon stellt sich die in der Revision genannte Rechtsfrage nicht, ob bei der Beurteilung eines allfälligen Bagatellschadens auf die gesamten Sanierungskosten des Wasserschadens oder lediglich auf jene betreffend die Bausubstanz abzustellen ist (RS0031166; vgl insb 10 Ob 59/22g; 4 Ob 13/25b mwN).
[8]5. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
[9]6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsgegner haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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