9Ob30/24p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Raoul Troll, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Z*, und 2. H*, beide vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 23. August 2023, GZ 6 R 61/23v 20, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 23. Februar 2023, GZ 5 C 21/22z 16, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beiden beklagten Parteien die mit 1.100,52 EUR (darin enthalten 183,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Im Grundbuch ist aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1872 ein Fahrtrecht zugunsten mehrerer im Eigentum des Klägers stehender, im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften am Grundstück der beiden Beklagten eingeräumt. Dieser Servitutsweg wird vom Kläger nicht benützt.
[2] Der Kläger begehrt die Verpflichtung der beiden Beklagten, einzuwilligen, dass ein anderes als das bereits grundbücherlich eingetragene Wegerecht „im A Blatt ersichtlich gemacht“ werde.
[3] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[4] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge.
[5] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht aufgrund eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO des Klägers nachträglich zugelassen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass unter Berücksichtigung der geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel sich eine andere rechtliche Beurteilung ergeben könne.
[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[7] Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[8] Die Revision des Klägers ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (RS0042392) – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
[9] 1. Die Frage, ob sich ein Wegverlauf aus vorgelegten Luftlichtbildern ergibt, ist eine Tatfrage. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann aber vor dem Obersten Gerichtshof als reine Rechtsinstanz (RS0123663 [T2]) nicht mehr bekämpft werden (vgl RS0042903 [T5, T7, T8, T10]).
[10] 2. Die in der Revision weiters aufgeworfene Frage, ob „bei einer grundbücherlich eingetragenen Servitut bei einem faktisch abgeänderten Servitutsverlauf und zusätzlich berechtigten Grundstücken eine Ersitzung“ vorzunehmen sei, kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage begründen, weil nach den Feststellungen eine Ersitzung mangels Ablaufs der 30 jährigen Frist schon nicht anzunehmen ist. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, liegen schließlich keine rechtlichen Feststellungsmängel vor (vgl RS0053317 [insb T1]).
[11] 3. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[12] 4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.