Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* GmbH, *, vertreten durch Dr. Katharina Bleckmann, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Kurt Kozák, Rechtsanwalt in Henndorf am Wallersee, wegen 8.236,80 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 8. April 2026, GZ 21 R 30/26x-54, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 28. November 2025, GZ 25 C 706/23d-49, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Parteien schlossen am 6. Dezember 2021 einen Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten, aufgrund dessen die Klägerin insbesondere die Erstellung und laufende Aktualisierung einer individuellen Internetpräsenz der Beklagten samt Online-Shop, das Hosting der Website sowie eine Suchmaschinenoptimierung schuldete. Nachdem die Beklagte die vereinbarten monatlichen Zahlungen eingestellt hatte, erklärte die Klägerin die sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund.
[2] Die Klägerin begehrte den Betrag von 8.236,80 EUR sA, der sich aus den ausständigen 22 Monatsraten abzüglich ihrer mit 35 % bewerteten Eigenersparnis errechnet.
[3] Die Beklagte wendete verschiedene Mängel der erbrachten Leistungen sowie laesio enormis ein und erhob aufrechnungsweise eine Gegenforderung.
[4] Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 8.236,80 EUR als zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren daher zur Gänze statt. Laesio enormis scheide aus, weil der festgestellte gemeine Wert der von der Klägerin geschuldeten Leistungen von rund 17.360,21 EUR jedenfalls mehr sei als 50 % des vereinbarten Gesamtentgelts von 20.736 EUR.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es erklärte die ordentliche Revision nachträglich zur Frage für zulässig, wie der Internet-System-Vertrag rechtlich einzuordnen sei, weil davon abhänge, wie der gemeine Wert vom Sachverständigen zu ermitteln sei.
[6] Mit ihrer Revision strebt die Beklagte die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unter Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht an.
[7] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung , die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, dieser nicht Folge zu geben.
[8]Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[9] 1. Die Beklagte kommt in dritter Instanz auf ihren ursprünglichen Prozessstandpunkt, sie schulde nichts mehr, weil sie selbst wegen der mangelhaften Leistungserbringung durch die Klägerin berechtigt vom Vertrag zurückgetreten sei, zu Recht nicht mehr zurück. Sie macht ausschließlich geltend, der Internet-System-Vertrag sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht als gemischter Vertrag mit Elementen eines Werkvertrags und eines Dienstleistungsvertrags anzusehen, sondern als Bestandvertrag. Ausgehend davon habe der Sachverständige aber den gemeinen Wert der von der Klägerin geschuldeten Leistungen unrichtig, nämlich überhöht ermittelt.
[10] 2. Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Ermittlung des Wertes von Leistungen oder Sachen dem Tatsachenbereich an. Dies schließt auch die Wahl der Methode ein, die ein Sachverständiger zur Wertermittlung heranzieht (3 Ob 246/18z). Warum die in der Revision gerügte Qualifikation des Vertrags (als gemischter Vertrag anstatt als Bestandvertrag) für die Wahl der Methode zur Wertermittlung relevant gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich und vermag die Beklagte auch nicht darzulegen.Mit den Ausführungen in der Revision wendet sie sich in Wirklichkeit gegen die Feststellung des gemeinen Wertes durch die Vorinstanzen auf Basis des Sachverständigengutachtens. Die Richtigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann allerdings vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (RS0042903). Auch dieVollständigkeit und Schlüssigkeit des den Feststellungen zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens fällt in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (vgl RS0113643). Damit stellt sich aber die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage hier nicht.
[11] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die Revision zurückzuweisen.
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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