Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. März 2025, GZ **–29.2, nach der unter dem Vorsitz des Richters Mag. Weber LL.M., im Beisein des Richters Mag. Spreitzer LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner, sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Katharina Trachtenberg durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. September 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nach § 143 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchshat A* am 3. Februar 2025 in ** B* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht, indem er dem Genannten zunächst aus der Straßenbahn der Linie ** folgte, ihn stellte und ihm gegenüber die Worte „Geld oder ich bring dich um!“ äußerte, während er eine leere Weißweinflasche in der erhobenen linken Hand hielt, wobei es deshalb beim Versuch blieb, da B* die Polizei alarmierte und diese umgehend einschreiten konnte.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall, als mildernd wurde hingegen berücksichtigt, dass es beim Versuch geblieben ist.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 1. Juli 2025, GZ 11 Os 51/25x-5, ist nunmehr über dessen unmittelbar nach der Urteilsverkündung angemeldete (ON 29.1,23) und zu ON 33.2 ausgeführte Berufung, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, zu entscheiden.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe vollständig gelistet und richtig gewichtet.
Weitere Milderungsgründe kann der Berufungswerber nicht für sich ins Treffen führen.
Unbesonnen handelt, wer spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre. In der meist sich unvermutet ergebenden Tatsituation wird die Gefährlichkeit der Handlung nicht näher bedacht ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 34 Rz 18). Das war ausgehend vom festgestellten Tathergang (US 4 f) nicht anzunehmen, da der Angeklagte das spätere Opfer zunächst ab Verlassen der Straßenbahn gezielt verfolgte und dieses bei einem Durchgang abpasste. Darüber hinaus liegt der Tatbegehung, wie sich aus seinen einschlägigen Vorstrafen ergibt, eine „Unbesonnenheit“ ausschließende kriminelle Neigung und grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde (RIS-Justiz RS0091026).
Zur Beurteilung, ob eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage vorliegt, sind Angaben zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt an ihrer Bedeutung für die Beweisführung zu messen ( RiffelaaO Rz 38 und RIS-Justiz RS0091460 [T6]). Aus dem bloßen Umstand, dass der im gesamten Verfahren die Tatbegehung leugnende Angeklagte in Kenntnis der Verständigung des Notrufs in der Nähe des Tatorts angetroffen werden konnte, kann kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung abgeleitet werden.
Ein selbstverschuldeter, durch den Genuss berauschender Mittel hervorgerufener, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand kann gemäß § 35 StGB nur ausnahmsweise mildernd sein, nämlich nur dann, wenn der Vorwurf, dass sich der Täter in einen solchen Zustand versetzt hat, die durch den Rauschzustand bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht aufwiegt (RIS-Justiz RS0091056), wovon angesichts der vom Angeklagten selbst eingeräumten negativen Erfahrungen nach dem Konsum von Alkohol (vgl ON 29.1, 4 und 10) nicht auszugehen war.
Bei objektiver Abwägung der unverändert gebliebenen Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich in Anbetracht des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemittelte Sanktion von achteinhalb Jahren als tat- und schuldangemessen und einer Korrektur nicht zugänglich.
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