Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 127, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des B* wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2025, GZ **-38.2, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein des Richters Mag. Spreitzer LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Hofrätin Mag. Sonja Riener, ferner in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Wolfgang Haas, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten B* am 24. Juli 2025 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Berufung wird die verhängte Freiheitsstrafe auf vier Monate herabgesetzt .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (I./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 „und Abs 1a“ StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B* am 31. Juli 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A* als Mittäter (§ 12 StGB) Gewahrsamsträgern des Unternehmens C* fremde bewegliche Sachen, nämlich Kleidung im Gesamtwert von 159,97 Euro mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem sie die Kleidung im Geschäft an sich nahmen und das Geschäft verließen, ohne zu zahlen, wobei es beim Versuch blieb, da sie durch den Ladendetektiv D* angehalten wurden.
Bei der Straffindung ging die Erstrichterin unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von bis zu neun Monaten Freiheitsstrafe aus (US 7; vgl aber RIS-Justiz RS0119220).
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend die vier Vorstrafen, von denen drei einschlägig sind, und den raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung am 29. Dezember 2023, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis und den Umstand, dass es beim Versuch blieb.
Dagegen richtet sich die vom Angeklagten rechtzeitig angemeldete (ON 43) und zu ON 53 ausgeführte Berufung wegen Strafe, mit der dieser die Herabsetzung der Strafe sowie eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht anstrebt.
Die Strafzumessungslage ist zu Gunsten des Angeklagten zunächst dahingehend zu korrigieren, als nicht alle, sondern nur die drei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu werten sind (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 33 Rz 6).
Die vom Berufungswerber ins Treffen geführten Milderungsgründe liegen hingegen nicht vor.
Der Milderungsgrund der „Unbesonnenheit“ (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) setzt nicht nur voraus, dass das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026). Fallkonkret kommen diese in den einschlägigen Vorstrafen und dem arbeitsteiligen Vorgehen mit dem Mittäter (vgl US 5) zum Ausdruck und schließen daher eine Anwendung dieses Milderungsgrundes aus.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 erster Fall StGB setzt Tatvollendung ohne Schadenseintritt voraus. Fallkonkret blieb es beim Versuch.
Das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) wurde von der Erstrichterin ohnedies berücksichtigt.
Angesichts der nur zum Vorteil des Angeklagten abgeänderten Strafzumessungslage erweist sich bei objektiver Abwägung der Strafzumessungsgründe und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen die bei einem unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB (richtigerweise) zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu neun Monaten Freiheitsstrafe oder 540 Tagessätzen Geldstrafe die vom Erstgericht mit zwei Drittel der angedrohten Freiheitsstrafe ausgemessene Sanktion als zu hoch bemessen und leicht korrekturbedürftig, weshalb sie im spruchgemäßen Umfang herabzusetzen war.
Angesichts der einschlägigen Vorstrafen, des raschen Rückfalls nach der letzten Haftentlassung und der Wirkungslosigkeit der bisher ergriffenen staatlichen Sanktionen, war eine bedingte Strafnachsicht aus spezialpräventiven Erwägungen außerhalb jeglicher Reichweite, zumal dem Angeklagten bereits einmal die Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht zuteil wurde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden