Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* (vormals C*)wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2025, GZ **-11, nach der unter dem Vorsitz des Richters Mag. Weber LL.M., im Beisein des Richters Mag. Spreitzer LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner sowie des Angeklagten A* B* und seines Verteidigers Dr. Farid Rifaat am 22. September 2025 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird die Freiheitsstrafe auf zwölf Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* B* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* C* (nunmehr B*) am 8. April 2025 in ** D* fremde bewegliche Sachen, und zwar eine Umhängetasche samt Inhalt bestehend aus zwei **, einem **-Ladekabel, einer Powerbank und einem Regenschirm im Gesamtwert von 1.026 Euro, durch Einbruch in den auf D* zugelassenen PKW ** mit dem Kennzeichen ** durch Einschlagen der Seitenscheibe mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und den Umstand, dass ein Teil des Diebesguts sichergestellt und dem Geschädigten zurückgestellt werden konnte.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2025 meldete der Angeklagte zunächst rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche an (ON 15.1), wobei - nach Zurückziehung jener wegen Nichtigkeit, Schuld und des (ohnehin nicht erfolgten) Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche - nunmehr nur noch über die zu ON 17 ausgeführte Berufung wegen Strafe zu entscheiden ist.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe zunächst grundsätzlich vollständig und richtig angeführt.
Aufgrund der im Berufungsverfahren nachgewiesenen Zahlung von insgesamt 1.000 Euro an D* als Globalentschädigung für die nicht mehr zustande gebrachten Sachen und das durch die Tatbegehung erlittene Unbill (ON 17.2 bis ON 17.9), ist nunmehr zusätzlich eine gänzliche Schadensgutmachung mildernd zu berücksichtigen (§ 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB).
Weitere mildernde Umstände vermag der Angeklagte in seiner Berufung wegen Strafe nicht darzulegen.
Der in der Berufung als „unüberlegte Handlung“ im Sinne der Unbesonnenheit nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB reklamierte Milderungsgrund liegt nicht vor. Dieser setzt nicht nur voraus, dass die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, die aus den besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre, sondern auch, dass die Tat weder auf eine kriminelle Neigung des Angeklagten noch auf die grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen ist ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 34 Rz 18 und RIS-Justiz RS0091026). Eine unüberlegte Handlung kann angesichts der erstrichterlichen Konstatierungen, dass der Angeklagte mit dem Bus von ** nach ** reiste, dort den Entschluss fasste einen Einbruchsdiebstahl zu begehen und zu diesem Zweck aus diesem einen Nothammer mitnahm (vgl ON 10, 2 f und US 3), nicht angenommen werden. Weiters kommt in den zahlreichen gegen fremdes Vermögen gerichteten Vorstrafen seine diesen Milderungsgrund ausschließende kriminelle Neigung und Geringschätzung gegenüber fremden Vermögens zum Ausdruck.
Das lange Zurückliegen der letzten Verurteilung und des letzten Strafvollzugs konnten im Rahmen der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen nicht mildernd berücksichtigt werden. Zwar erfolgte die letzte Verurteilung in Tschechien bereits im August 2019 (ON 7.1, 20), doch befand er sich danach durchgehend bis 8. Mai 2021 (ON 7.1, 16) in Haft, sodass auch mit Blick darauf kein der Rückfallsverjährung gleichkommender Zeitraum gegeben ist.
Angesichts der nunmehr – wenn auch spät – erfolgten Schadensgutmachung und der dadurch zum Vorteil des Angeklagten abgeänderten Strafzumessungslage erweist sich bei objektiver Abwägung der Strafzumessungsgründe und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen die bei einem unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe vom Erstgericht ohnehin moderat ausgemessene Sanktion als nur leicht korrekturbedürftig, weshalb sie im spruchgemäßen Umfang herabzusetzen war.
Angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der Wirkungslosigkeit der bisher ergriffenen staatlichen Sanktionen, war eine bedingte Strafnachsicht aus spezialpräventiven Erwägungen außerhalb jeglicher Reichweite.
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