JudikaturJustizBsw14939/03

Bsw14939/03 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
10. Februar 2009

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sergey Zolotukhin gegen Russland, Urteil vom 10.2.2009, Bsw. 14939/03.

Spruch

Art. 4 7. Prot. EMRK - Neuer Ansatz zur Identität strafbarer Handlungen.

Verletzung von Art. 4 7. Prot. EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.500,– für immateriellen Schaden, € 9.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Am Morgen des 4.1.2002 wurde der Bf. zur Polizeistation Nr. 9 in Voronezh gebracht, um herauszufinden, wie es ihm gelungen war, seine Freundin in ein abgesperrtes Gelände der Armee zu bringen.

Der Bf., der alkoholisiert war, hielt sich zunächst im Büro der Passabteilung auf, wo er sich gegenüber einer Angestellten und dem Leiter der Verkehrsabteilung beleidigend äußerte. Er ignorierte die Verweise und Warnungen durch die Beamten. Nachdem er einen Beamten zur Seite stieß und versuchte, das Gebäude zu verlassen, wurden ihm Handschellen angelegt. Die Polizisten brachten den Bf. in das Büro des Leiters der Polizeistation, Major K., wo dieser einen Bericht über das ungebührliche Verhalten des Bf. verfasste, durch das der Bf. verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände erfüllt hätte. Der Bf. beleidigte Major K. und bedrohte ihn mit körperlicher Gewalt.

Nach der Fertigstellung des Berichts wurde der Bf. zu einer anderen Dienststelle gebracht. Auf der Fahrt beschimpfte er den ihn begleitenden Major K. und drohte, ihn wegen der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens umzubringen.

Am 4.1.2002 verurteilte das Bezirksgericht Gribanovskiy den Bf. zu drei Tagen Freiheitsstrafe nach § 158 des Verwaltungsstrafgesetzes, weil er jemanden an einem öffentlichen Ort beschimpft und nicht auf Verwarnungen reagiert hatte. (Anm.:  Nach § 158 des Verwaltungsstrafgesetzes werden obszöne Äußerungen in der Öffentlichkeit, beleidigendes Verhalten gegenüber anderen und ähnliche Verstöße gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung als „minderschwere Ordnungsstörung" mit Geldbuße oder Freiheitsentzug bis zu 15 Tagen geahndet.)

Am 23.1.2002 wurde ein Strafverfahren gegen den Bf. eingeleitet. In der am 5.4.2002 erhobenen Anklage wurde ihm vorgeworfen, den Tatbestand des § 213 Abs. 2 lit. b des Strafgesetzbuchs erfüllt zu haben, indem er am 4.1.2002 auf der Polizeistation eine Bedienstete der Passabteilung und den Leiter der Verkehrsabteilung beschimpfte und bedrohte (Anm.: Gemäß § 213 des russischen Strafgesetzbuchs sind schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder offenkundige Missachtungen der Gemeinschaft, die mit gegen Personen gerichteter Gewalt oder Drohungen mit Gewalt einhergehen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen). Außerdem wurde er angeklagt, durch sein Verhalten gegenüber Major K. in dessen Büro einen Beamten in der Ausübung seiner Pflichten absichtlich und öffentlich beleidigt zu haben, womit er den Tatbestand des § 319 des Strafgesetzes verwirklicht hätte. Durch sein Benehmen auf der Fahrt zu einer anderen Polizeidienstelle hätte er sich zudem nach § 318 des Strafgesetzes strafbar gemacht, weil er Major K. mit Gewalt bedroht hatte. (Anm.: Die Androhung von Gewalt gegen einen Beamten im Zusammenhang mit dessen Amtsausübung ist nach § 318 des russischen Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu ahnden. § 319 stellt die öffentliche Beleidigung eines Beamten in Ausübung seines Amtes unter Strafe.) Das Bezirksgericht Gribanovskiy verurteilte den Bf. am 2.12.2002 aufgrund seines Verhaltens gegenüber Major K. in dessen Büro bzw. während seiner Überstellung wegen Beleidigung und wegen Bedrohung eines Beamten nach § 318 und § 319 Strafgesetzbuch. Von der Anklage nach § 213 Abs. 2 Strafgesetzbuch wurde der Bf. freigesprochen, da das Gericht den Tatbestand nicht für erwiesen hielt.

Das Berufungsgericht Voronezh bestätigte dieses Urteil am 15.4.2003.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 4 7. Prot. EMRK (Doppelbestrafungsverbot).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 7. Prot. EMRK:

Der Bf. bringt vor, er wäre ein zweites Mal wegen derselben Straftat verurteilt worden, nachdem er bereits drei Tage Freiheitsstrafe verbüßt hatte.

1. War die erste Sanktion strafrechtlicher Natur?

Der Bf. wurde am 4.1.2002 in einem Verfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz für schuldig befunden, das nach dem russischen Recht eher als verwaltungsrechtlich und nicht als strafrechtlich angesehen wurde. Um festzustellen, ob der Bf. „nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist", muss zunächst entschieden werden, ob das Verfahren eine strafrechtliche Angelegenheit iSv. Art. 4 7. Prot. EMRK betraf.

Nach der ständigen Rechtsprechung des GH sind bei der Entscheidung darüber, ob eine „strafrechtliche Anklage" vorliegt oder nicht, die drei im Fall Engel/NL entwickelten Kriterien heranzuziehen: die rechtliche Klassifikation der Straftat im innerstaatlichen Recht, die Art der Straftat und schließlich der Schweregrad der drohenden Strafe.

In der innerstaatlichen Rechtsordnung wurde das Delikt der „Minderschweren Ordnungsstörungen" nach § 158 des Verwaltungsstrafgesetzes als ein verwaltungsrechtliches charakterisiert. Der GH hat dennoch schon in früheren Fällen festgestellt, dass das Verwaltungsrecht Russlands und ähnlicher Rechtssysteme bestimmte Delikte umfasst, die eine strafrechtliche Konnotation aufweisen, aber zu belanglos sind, um sie dem Strafrecht und dem Strafverfahren zu unterwerfen.

Seiner Art nach dient der Tatbestand der „Minderschweren Ordnungsstörung" dem Schutz der menschlichen Würde und der öffentlichen Ordnung – Werten, die gewöhnlich in die Sphäre des strafrechtlichen Schutzes fallen. Der Verweis auf die „minderschwere" Natur der Handlungen schließt für sich nicht die Qualifikation als strafrechtlich im autonomen Sinn der Konvention aus, da die strafrechtliche Natur eines Delikts nicht unbedingt einen gewissen Schweregrad verlangt. Die vorrangigen Ziele des Tatbestands sind Bestrafung und Abschreckung, die als charakteristische Merkmale strafrechtlicher Sanktionen anerkannt sind.

Der Schweregrad der Maßnahme wird durch die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe bestimmt. § 158 des Verwaltungsstrafgesetzes sah bis zu 15 Tage Freiheitsentzug vor. Der Bf. wurde zu drei Tagen Haft verurteilt. Wenn die drohende und tatsächlich verhängte Sanktion in einem Freiheitsentzug besteht, gilt nach ständiger Rechtsprechung des GH eine Vermutung, dass die Anklagen gegen den Bf. strafrechtlich sind. Im vorliegenden Fall sieht der GH keine außergewöhnlichen Umstände, die diese Vermutung widerlegen könnten.

2. Waren die Straftaten dieselben?

Angesichts der Vielzahl von Anklagen, die gegen den Bf. erhoben wurden, ist es erforderlich zu prüfen, ob eine der strafbaren Handlungen, derentwegen der Bf. angeklagt wurde, im Wesentlichen der Verwaltungsstraftat ähnelte, für die er verurteilt worden war.

a) Zusammenfassung der bisherigen Ansätze:

Die bisherige Rechtsprechung zeigt das Bestehen mehrerer Ansätze hinsichtlich der Frage, ob die strafbaren Handlungen, wegen derer der Bf. verfolgt wurde, dieselben waren.

Der erste Ansatz, der beispielsweise im Urteil Gradinger/A angewendet wurde, stellt auf „dasselbe Verhalten" (idem factum) seitens des Bf. ab, ungeachtet der rechtlichen Beurteilung dieses Verhaltens.

Auch der zweite, in Oliveira/CH entwickelte Ansatz geht von der Annahme aus, dass das die Verfolgung begründende Verhalten dasselbe ist, postuliert jedoch, dass dasselbe Verhalten mehrere strafbare Handlungen begründen kann (Idealkonkurrenz), die in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden können.

Der dritte Ansatz legt die Betonung auf die „wesentlichen Elemente" der beiden strafbaren Handlungen. In Franz Fischer/A bestätigte der GH, dass Art. 4 7. Prot. EMRK die Verfolgung verschiedener strafbarer Handlungen erlaubt, die sich aus einer einzigen Straftat ergeben. Da es jedoch mit dieser Bestimmung unvereinbar wäre, wenn ein Bf. zweimal für strafbare Handlungen verurteilt oder verfolgt werden könnte, die nur dem Namen nach unterschiedlich sind, entschied der GH, dass zusätzlich geprüft werden müsse, ob diese Straftatbestände die gleichen wesentlichen Elemente haben oder nicht.

b) Harmonisierung dieser Ansätze:

Da das Bestehen verschiedener Ansätze rechtliche Unsicherheit mit sich bringt, ist der GH aufgerufen, eine harmonisierte Interpretation des Begriffs „dieselbe Straftat" iSv. Art. 4 7. Prot. EMRK – das idem-Element des ne bis in idem-Grundsatzes – vorzunehmen.

Wie ein Vergleich des Doppelbestrafungsverbots in verschiedenen internationalen Instrumenten zeigt, ist dieses in unterschiedlichen Begriffen formuliert. Art. 4 7. Prot. EMRK, Art. 14 Abs. 7 des UN-Pakts über die bürgerlichen und politischen Rechte und Art. 50 EU-Grundrechtecharta sprechen von „[derselben] strafbaren Handlung", die AMRK von „derselben Strafsache", Art. 54 SDÜ von „derselben Tat" und das Statut des IStGH verwendet den Begriff „[dasselbe] Verhalten". Der Unterschied zwischen dem Begriff „dieselben Taten" bzw. „dieselbe Strafsache" auf der einen und dem Begriff „[dieselbe] strafbare Handlung" auf der anderen Seite ist nach Ansicht des EuGH und des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein wichtiges Element, das für die Anwendung des Ansatzes spricht, der streng auf der Identität der Taten beruht und die rechtliche Qualifikation dieser Taten als irrelevant erachtet. Beide Gerichte haben dabei betont, dass ein solcher Ansatz den Straftäter begünstigt, der, einmal verurteilt oder freigesprochen, keine weitere Strafverfolgung wegen derselben Tat befürchten müsse.

Nach Ansicht des GH kann es die Verwendung des Begriffs „strafbare Handlung" im Text des Art. 4 7. Prot. EMRK nicht rechtfertigen, einen restriktiveren Ansatz beizubehalten.

Der GH stellt weiters fest, dass der Ansatz, der die rechtliche Qualifikation der beiden strafbaren Handlungen betont, die Rechte des Individuums zu stark einschränkt. Denn wenn sich der GH darauf beschränkt festzustellen, dass die Person wegen unterschiedlich qualifizierter strafbarer Handlungen verfolgt wurde, läuft er Gefahr, die Garantie des Art. 4 7. Prot. EMRK zu untergraben, statt sie den Anforderungen der Konvention entsprechend praktisch und effektiv zu machen.

Art. 4 7. Prot. EMRK ist daher so zu verstehen, dass er die Verfolgung oder Anklage einer zweiten „strafbaren Handlung" verbietet, wenn diese auf identischen Tatsachen oder auf Tatsachen beruht, die im Wesentlichen dieselben sind.

c) Anwendung im vorliegenden Fall:

Der Bf. wurde zunächst am 4.1.2002 vom Bezirksgericht Gribanovskiy nach § 158 des Strafgesetzbuchs wegen „Minderschwerer Ordnungsstörung" verurteilt. Obwohl dies aus dem sehr kurzen Urteil nicht hervorgeht, kann angenommen werden, dass es auf dem von der Polizei übermittelten Bericht beruhte. Wie daraus hervorgeht, wurde der Bf. in dem Verwaltungsverfahren für schuldig erklärt, weil er kurz nach seiner Ankunft auf der Polizeistation Angestellte beschimpft und die öffentliche Ordnung gestört hatte.

Im folgenden Strafverfahren wurde der Bf. im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 4.1.2002 in drei Punkten angeklagt: wegen der Beschimpfung und Störung der öffentlichen Ordnung nach seiner Ankunft auf der Polizeistation, wegen der Beschimpfung von Major K. in dessen Büro und wegen der Bedrohung dieses Beamten auf der Fahrt zu einer anderen Dienststelle. Obwohl das Verhalten des Bf. im Wesentlichen den ganzen Tag lang ähnlich war – indem er sich verschiedenen Beamten gegenüber beleidigend äußerte – handelt es sich dabei nicht um einen fortgesetzten Akt, sondern eher um unterschiedliche Ausdrücke des gleichen Verhaltens bei einer Reihe von verschiedenen Gelegenheiten.

Da sein Benehmen gegenüber Major K. nur Gegenstand des Strafverfahrens war, wirft seine Verfolgung nach § 318 und § 319 des Strafgesetzes kein Problem unter Art. 4 7. Prot. EMRK auf.

Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der Ruhestörung, für die der Bf. im Verwaltungsverfahren verurteilt und anschließend nach § 213 des Strafgesetzes verfolgt wurde. Da dasselbe Verhalten desselben Beschuldigten im selben zeitlichen Rahmen betroffen ist, muss sich der GH vergewissern, ob die Tatsachen der strafbaren Handlung, wegen der der Bf. verurteilt worden war, und jene der strafbaren Handlung, derer er angeklagt wurde, identisch oder im Wesentlichen dieselben waren.

Die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens wurde damit begründet, der Bf. habe gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, indem er Obszönitäten gegenüber Beamten der Passabteilung geäußert und einen von ihnen zur Seite gestoßen und bedroht hatte. Dieselben Tatsachen bildeten das zentrale Element der Anklage nach § 213 des Strafgesetzbuchs. Die strafrechtliche Anklage umfasste daher die Elemente des Verwaltungsstraftatbestands in ihrer Gesamtheit. Umgekehrt enthielt dieser kein Element, das nicht auch in § 213 Strafgesetzbuch enthalten wäre. Die Tatsachen der beiden strafbaren Handlungen müssen daher als im Wesentlichen dieselben iSv. Art. 4 7. Prot. EMRK angesehen werden.

3. Fand ein zweites Verfahren statt?

Der GH wiederholt, dass es das Ziel von Art. 4 7. Prot. EMRK ist, die Wiederholung eines Strafverfahrens zu verbieten, das durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen wurde.

Im vorliegenden Fall erlangte das verwaltungsrechtliche Urteil vom 4.1.2002 nach Ablauf einer zehntägigen Rechtsmittelfrist die Wirkung der res judicata. Da kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung stand, wurde es am 15.1.2002 endgültig, während das Strafverfahren am 23.1.2002 begann.

Der GH erinnert daran, dass Art. 4 7. Prot. EMRK sich nicht auf das Recht beschränkt, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern auch ein Recht gewährt, nicht zweimal verfolgt oder vor Gericht gestellt zu werden. Der Behauptung der Regierung, es habe kein neuerliches Verfahren gegeben, weil der Bf. freigesprochen worden sei, kommt daher keine Bedeutung zu.

Zum Argument der Regierung, der Bf. habe durch den Freispruch seine Opfereigenschaft iSv. Art. 34 EMRK verloren, stellt der GH fest, dass die russischen Behörden nie eine Verletzung des ne bis in idem-Prinzips anerkannt haben. Der Freispruch beruhte nicht auf der Tatsache, dass der Bf. zweimal verfolgt wurde, sondern vielmehr auf materiellen Gründen. Der Freispruch konnte ihn daher nicht seiner Stellung als Opfer einer Verletzung von Art. 4 7. Prot. EMRK berauben.

4. Schlussfolgerung:

Der GH gelangt zu dem Ergebnis, dass das wegen § 213 Strafgesetzbuch gegen den Bf. eingeleitete Verfahren im Wesentlichen dieselbe Straftat betraf, wegen der er bereits mit einer endgültigen Entscheidung nach § 158 des Verwaltungsstrafgesetzes verurteilt worden war. Daher liegt eine Verletzung von Art. 4 7. Prot. EMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 1.500,– für immateriellen Schaden, € 9.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Engel u.a./NL v. 8.6.1976, A/22, EuGRZ 1976, 221.

Gradinger/A v. 23.10.1995, A/328-C, NL 1995, 195; ÖJZ 1995, 954.

Oliveira/CH v. 30.7.1998, NL 1998, 142; ÖJZ 1999, 77.

Franz Fischer/A v. 29.5.2001, NL 2001, 112; ÖJZ 2001, 657.

Ezeh und Connors/GB v. 9.10.2003 (GK), NL 2003, 260.

Jussila/FIN v. 23.11.2006 (GK), NL 2006, 303.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.2.2009, Bsw. 14939/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 37) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_1/Zolotukhin.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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