JudikaturJustizRS0122566

RS0122566 – AUSL EKMR, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 2009

Eine Verurteilung sowohl wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (österreichischer § 269 StGB) als auch wegen Störung der Ordnung an öffentlichen Orten (Art IX Abs 1 Z 1 EGVG idF BGBl 1990/356) und Verletzung des öffentlichen Anstandes (Art 18 Abs 2 Vlbg SittenpolG) verstößt gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art 4 7.ZPMRK, wenn beiden Verurteilungen ein weitgehend identer Sachverhalt zugrunde liegt.